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WEG V ZR 69/21 - Verteilung des im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts auf die Wohnungseigentümer

  • sophme
  • 21. September 2022 um 13:09
  • 19. Juni 2025 um 20:16
  • 504 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei einem Leitungswasserschaden, der im räumlichen Bereich des Sondereigentums eingetreten ist, der im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarte Selbstbehalt – vorbehaltlich einer abweichenden Regelung - von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu tragen ist.

    Sachverhalt:

    Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Zu der Anlage gehören die Wohnungen der Beklagten und die gewerbliche Einheit der Klägerin. Die Gemeinschaft unterhält eine Gebäudeversicherung, die neben anderen Risiken auch Leitungswasserschäden abdeckt (sog. verbundene Gebäudeversicherung). Der Versicherungsschutz besteht für das gesamte Gebäude, ohne dass zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum unterschieden wird. In der Vergangenheit traten aufgrund mangelhafter Leitungen (Kupferrohre) wiederholt Wasserschäden in den Wohnungen der Beklagten auf, die sich allein im Jahr 2018 auf rd. 85.000 € beliefen. Die Gemeinschaft macht deshalb bereits seit geraumer Zeit vor Gericht Ansprüche gegen das Unternehmen geltend, das die Leitungen verlegt hat. Bislang ist die Praxis in der Gemeinschaft so, dass die Verwalterin bei einem Wasserschaden ein Fachunternehmen mit der Schadensbeseitigung beauftragt und die Kosten von dem Gemeinschaftskonto begleicht. Sie nimmt die Versicherung in Anspruch und legt die Kosten unter Abzug der Versicherungsleistung nach Miteigentumsanteilen um, und zwar auch insoweit, als die Schäden im Bereich des Sondereigentums entstanden sind. Aufgrund der Schadenshäufigkeit beträgt der in jedem Schadensfall verbleibende Selbstbehalt inzwischen 7.500 €. Dies hat zur Folge, dass die Versicherung nur noch ca. 25 % der Schäden erstattet. Gestützt auf die Behauptung, die Mängel an den Leitungen seien jeweils hinter den Absperreinrichtungen in den betroffenen Wohneinheiten aufgetreten, verlangt die Klägerin mit ihrer auf zwei Anträge gestützten Beschlussersetzungsklage eine von der bisherigen Praxis abweichende Verteilung des Selbstbehalts. Sie will erreichen, dass sie nicht aufgrund des im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts anteilig an den Kosten für die Beseitigung von Leitungs- und Folgeschäden beteiligt wird, die nach ihrer Ansicht ausschließlich an dem Sondereigentum der Beklagten entstanden sind; auch verweist sie darauf, dass in ihrer Einheit bislang kein Schaden aufgetreten ist.

    Bisheriger Prozessverlauf:

    Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin vor dem Landgericht ist erfolglos geblieben. Dagegen hat sich die Klägerin mit der zugelassenen Revision gewandt.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Keinen Erfolg hatte die Revision, soweit sich die Klägerin mit dem Antrag zu 1 gegen die Rechtmäßigkeit der derzeitigen Verwaltungspraxis wendet. Anders verhält es sich im Hinblick auf den Antrag zu 2, der einen Anspruch der Klägerin auf die künftige Änderung des Kostenverteilungsschlüssels zum Gegenstand hat. Insoweit hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

    Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde:

    Die für den Erfolg einer Beschlussersetzungsklage erforderliche Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer betreffend den Antrag zu 1 ist gegeben. Kommt es für die Beurteilung, ob eine Verwaltungsmaßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, - wie hier - auf eine umstrittene und höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage an, ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt, durch Mehrheitsbeschluss zu entscheiden, welche Auffassung für die künftige Verwaltungspraxis maßgeblich sein soll. Dass der Rechtsstreit gegen das Unternehmen, das die Kupferrohrleitungen verlegt hatte, noch nicht abgeschlossen ist, lässt den Regelungsbedarf für die Beschlussersetzungsklage nicht entfallen. Hierauf muss sich die Klägerin nicht verweisen lassen, zumal die Dauer des Verfahrens nicht absehbar ist.

    Da die in der Gemeinschaft derzeit praktizierte Verteilung des Selbstbehalts bei einem Leitungswasserschaden nach Miteigentumsanteilen rechtmäßig ist, kann die Klägerin nicht verlangen, dass ein ihrer Rechtsauffassung entsprechender Beschluss durch das Gericht ersetzt wird. Hierauf zielt der Antrag zu 1. Tritt in einer Wohnungseigentumsanlage aufgrund einer defekten Wasserleitung ein Schaden ein, ist ein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in der verbundenen Gebäudeversicherung vereinbarter Selbstbehalt, durch den der Versicherer einen bestimmten Teil des ansonsten versicherten Interesses nicht zu ersetzen hat, wie die Versicherungsprämie nach dem gesetzlichen bzw. vereinbarten Verteilungsschlüssel zu verteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Leitungswasserschaden an dem Gemeinschaftseigentum oder – ausschließlich oder teilweise - an dem Sondereigentum entstanden ist. Zwar stellt nach versicherungsrechtlichen Maßstäben die Vereinbarung eines Selbstbehalts im Versicherungsvertrag, bei dem der Versicherer einen bestimmten Betrag des versicherten Schadens nicht ersetzen muss, einen Fall der bewussten Unterversicherung dar. Es würde jedoch der Interessenlage der Wohnungseigentümer bei Abschluss einer verbundenen Gebäudeversicherung nicht gerecht, wenn der geschädigte Sondereigentümer den Selbstbehalt alleine tragen müsste. Die Entscheidung für einen Selbstbehalt im Versicherungsvertrag ist regelmäßig damit verbunden, dass die Gemeinschaft als Versicherungsnehmerin eine herabgesetzte Prämie zu zahlen hat. Das ist für die Wohnungseigentümer wegen der damit einhergehenden Verringerung des Hausgeldes wirtschaftlich sinnvoll. Von sonstigen Fällen einer bewussten Unterversicherung unterscheidet sich der Selbstbehalt wegen des typischerweise überschaubaren und genau festgelegten Risikos. Grundlage der Entscheidung zugunsten eines Selbstbehalts ist dabei die Erwartung der Wohnungseigentümer, dass dieses durch Mehrheitsentscheidung eingegangene Risiko für alle vom Versicherungsumfang erfassten Sachen gemeinschaftlich getragen wird.

    An dem Ergebnis ändert sich nichts, wenn der Versicherer – wie hier - die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses in einer schadengeneigten Wohnungseigentumsanlage von der Vereinbarung eines Selbstbehaltes abhängig macht. Auch dann kommt die Vereinbarung eines Selbstbehalts allen Wohnungseigentümern zugute, und zwar deshalb, weil andernfalls deren Anspruch gegen die Gemeinschaft auf angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert nicht erfüllt werden könnte. Im Ergebnis stellt daher der im Schadensfall in der verbundenen Gebäudeversicherung verbleibende Selbstbehalt bei wertender Betrachtung wie die Versicherungsprämie einen Teil der Gemeinschaftskosten gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG dar.

    Diese Überlegungen rechtfertigen allerdings nicht die Abweisung des Antrags zu 2. Mit diesem Antrag will die Klägerin erreichen, dass der Selbstbehalt bei einem Schaden am Sondereigentum der Wohneinheiten allein von den Eigentümern der Wohneinheiten getragen wird, während sie ihrerseits für den Selbstbehalt bei einem Schaden am Sondereigentum der gewerblichen Einheit aufkommen muss. Das ist so zu verstehen, dass der derzeit maßgebliche Verteilungsschlüssel für die Zukunft geändert werden soll. Hierzu sind die Wohnungseigentümer gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG befugt. Ein Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers (wie der Klägerin) auf eine solche Beschlussfassung ist aber nur dann gegeben, wenn gemäß § 10 Abs. 2 WEG ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint. Da es insoweit an hinreichenden Feststellungen fehlt, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Für das weitere Verfahren hat er darauf hingewiesen, dass eine – im Vergleich zu den übrigen Eigentümern – unbillige Belastung der Klägerin in Betracht kommen könnte, wenn das (alleinige bzw. jedenfalls überwiegende) Auftreten der Leitungswasserschäden im Bereich der Wohneinheiten auf baulichen Unterschieden des Leitungsnetzes in den Wohneinheiten einerseits und der Gewerbeeinheit andererseits beruhen sollte. Nicht ausreichend wäre es demgegenüber, wenn die Ursache bei gleichen baulichen Verhältnissen in einem unterschiedlichen Nutzungsverhalten läge.

    BGH-Urteil vom 16. September 2022 – V ZR 69/21 - BGH PM 135/2022

    Vorinstanzen:

    AG Köln - Urteil vom 21. Juli 2020 - 204 C 171/19

    LG Köln - Urteil vom 18. März 2021 - 29 S 146/20

    • Sachenrecht
    • BGH
    • WEG
    • Versicherungsvertrag
    • Wohnungseigentümer
    • Gebäudeversicherung
    • Selbstbehalt
    • Leitungswasserschaden

Der V. Zivilsenat vom Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einem Wasserschaden im Bereich des Sondereigentums der Selbstbehalt aus dem Gebäudeversicherungsvertrag – wenn nicht anders geregelt – von allen Wohnungseigentümern gemeinsam getragen werden muss.

Was ist passiert?

Die Parteien sind Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Zu der Anlage gehören die Wohnungen der Beklagten und ein gewerblicher Bereich der Klägerin. Die Gemeinschaft hat eine Gebäudeversicherung, die auch Wasserschäden abdeckt. Der Schutz gilt für das gesamte Gebäude, ohne zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum zu unterscheiden. In der Vergangenheit gab es immer wieder Wasserschäden aufgrund von mangelhaften Kupferrohren in den Wohnungen der Beklagten, die alleine im Jahr 2018 etwa 85.000 € gekostet haben. Deshalb hat die Gemeinschaft schon länger rechtliche Schritte gegen das Unternehmen eingeleitet, das die Rohre verlegt hat. Bisher hat die Verwalterin bei einem Wasserschaden ein Fachunternehmen beauftragt, die Schäden zu beheben und die Kosten vom Gemeinschaftskonto bezahlt. Die Versicherung wird in Anspruch genommen, und die Kosten werden – nach Miteigentumsanteilen abzüglich der Versicherungsleistung – aufgeteilt, auch wenn die Schäden im Sondereigentum entstanden sind. Wegen der vielen Schäden beträgt der Selbstbehalt mittlerweile 7.500 €, was bedeutet, dass die Versicherung nur etwa 25 % der Schäden erstattet. Die Klägerin behauptet, dass die Mängel an den Rohren nur in den betroffenen Wohnungen aufgetreten sind, und möchte, dass die Kosten für die Beseitigung der Schäden nicht von ihr mitgetragen werden, da in ihrer Wohnung bisher kein Schaden aufgetreten ist.

Wie läuft der Prozess bisher?

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, und die Berufung der Klägerin vor dem Landgericht war auch erfolglos. Daraufhin hat die Klägerin Revision eingelegt.

Was hat der Bundesgerichtshof entschieden?

Die Revision hatte keinen Erfolg, wenn es um die Rechtmäßigkeit der aktuellen Verwaltungspraxis geht. Aber bei dem Antrag, der eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels betrifft, hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zurück an das Landgericht verwiesen.

Warum?

Die Wohnungseigentümer haben das Recht, durch Mehrheitsbeschluss zu entscheiden, wie mit solchen Schadensfällen umgegangen wird. Auch wenn der Rechtsstreit gegen das Unternehmen noch läuft, ist das für die Klägerin kein Grund, sich nicht darauf zu berufen. Die derzeitige Regelung, den Selbstbehalt bei Wasserschäden nach Miteigentumsanteilen zu verteilen, ist rechtmäßig. Das bedeutet, dass die Kosten für Schäden, die durch defekte Wasserleitungen entstanden sind, von der Gemeinschaft getragen werden müssen, unabhängig davon, ob sie im Gemeinschafts- oder im Sondereigentum entstanden sind. Wenn ein Wasserschaden auftritt, muss der Selbstbehalt nach dem gleichen Schlüssel wie die Versicherungsprämie aufgeteilt werden. Es wäre unfair, wenn nur der geschädigte Eigentümer den Selbstbehalt allein tragen müsste, da die Entscheidung für einen Selbstbehalt oft zu niedrigeren Versicherungsprämien führt, was für alle Eigentümer wirtschaftlich sinnvoll ist.

Allerdings hat der Antrag der Klägerin, dass der Selbstbehalt bei Schäden an ihrem Sondereigentum nur von den Eigentümern dieser Einheiten getragen wird, durchaus seine Berechtigung. Die Wohnungseigentümer können die Regelungen ändern, wenn es dafür gute Gründe gibt. Der Bundesgerichtshof hat die Sache zurückverwiesen, weil nicht klar genug festgestellt wurde, ob die Klägerin unfair belastet wird, wenn die Schäden vor allem in den Wohneinheiten auftreten.

BGH-Urteil vom 16. September 2022 – V ZR 69/21 - BGH PM 135/2022

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