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Kaufrecht C-96/21 - Online-Kauf von Eintrittskarten für Kultur- oder Sportveranstaltungen: Der Gerichtshof stellt klar, wann kein Widerrufsrecht besteht

  • sophme
  • 28. Juli 2022 um 22:25
  • 22. März 2023 um 17:14
  • 455 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Wie beim Kauf unmittelbar beim Veranstalter besteht beim Kauf über einen Vermittler kein Widerrufsrecht, sofern das wirtschaftliche Risiko der Ausübung des Widerrufsrechts den Veranstalter treffen würde.

    Ein Konzert, das am 24. März 2020 in Braunschweig (Deutschland) stattfinden sollte, wurde wegen Einschränkungen, die die deutschen Behörden im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erlassen hatten, abgesagt.

    Ein Verbraucher, der für dieses Konzert über die Ticketsystemdienstleisterin CTS Eventim online Eintrittskarten gekauft hatte, war mit einem Gutschein über den Kaufpreis der Eintrittskarten, den der Konzertveranstalter ausgestellt hatte, nicht zufriedengestellt und forderte von CTS Eventim die Rückzahlung des Kaufpreises sowie der zusätzlichen Kosten.

    Das von dem Verbraucher angerufene Amtsgericht Bremen (Deutschland) stellte sich die Frage, ob der Verbraucher seinen Vertrag mit CTS Eventim gemäß der Verbraucherschutzrichtlinie1 widerrufen durfte.

    Nach der Richtlinie steht einem Verbraucher, der mit einem Unternehmer einen Fernabsatzvertrag geschlossen hat, grundsätzlich für einen bestimmten Zeitraum2 das Recht zu, den Vertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.

    Jedoch ist nach der Richtlinie ein Widerrufsrecht u. a. in dem Fall ausgeschlossen, dass eine Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht wird und der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin vorsieht.

    Die Richtlinie verfolgt mit diesem Ausschluss das Ziel, Veranstalter von Freizeitbetätigungen wie Kultur- oder Sportveranstaltungen gegen das Risiko im Zusammenhang mit der Bereitstellung bestimmter verfügbarer Plätze, die sie im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts möglicherweise nicht mehr anderweitig vergeben können, zu schützen.

    Angesichts dessen, dass CTS Eventim nicht selbst Veranstalterin des fraglichen Konzerts war, sondern die Eintrittskarten zwar auf Rechnung des Veranstalters, aber in eigenem Namen verkaufte, möchte das Amtsgericht Bremen wissen, ob diese Ausnahme in einem solchen Fall greift.

    Mit seinem heutigen Urteil hat der Gerichtshof dies bejaht, sofern das wirtschaftliche Risiko der Ausübung des Widerrufsrechts den Veranstalter der betreffenden Freizeitbetätigung treffen würde.

    EuGH-Urteil vom 31. März 2022; C-96/21; EuGH PM 56/2022

    _________________________________________

    1 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).2 Die Frist beträgt normalerweise 14 Tage, kann sich aber verlängern, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

    • Kaufrecht
    • Widerrufsrecht
    • Online-Kauf
    • Kauf
    • Eintrittkarten
    • Konzert
    • Eventim

Kein Widerrufsrecht beim Ticketkauf über Vermittler, wenn der Veranstalter das wirtschaftliche Risiko trägt

(EuGH, Urteil vom 31. März 2022 – C-96/21)

Kernaussage

Auch beim Kauf von Konzerttickets über einen Vermittler (wie CTS Eventim) besteht kein Widerrufsrecht, wenn die Ausübung des Widerrufsrechts wirtschaftlich den Veranstalter der Veranstaltung treffen würde.

Rechtlicher Hintergrund

  • Nach der Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU) besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen.
  • Dieses Widerrufsrecht ist jedoch ausgeschlossen bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag einen konkreten Termin vorsieht (z. B. Konzert, Sportereignis).

Zentrale Frage

Greift dieser Ausschluss auch dann,

  • wenn nicht der Veranstalter selbst,
  • sondern ein Ticketvermittler im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Veranstalters verkauft?

Entscheidung des EuGH

Ja.
Der Ausschluss vom Widerrufsrecht gilt auch beim Kauf über einen Vermittler, sofern:

  • das wirtschaftliche Risiko eines Widerrufs (z. B. leere Plätze, Einnahmeausfälle)
  • letztlich den Veranstalter der Freizeitveranstaltung trifft.

Begründung

  • Ziel der Richtlinie ist der Schutz des Veranstalters vor dem Risiko nicht weiterverkäuflicher Plätze.
  • Dieses Risiko besteht unabhängig davon, ob der Ticketverkauf direkt oder über einen Vermittler erfolgt.
  • Eine andere Auslegung würde das Schutzkonzept der Richtlinie unterlaufen.

Praktische Folge

  • Kein Widerrufsrecht bei Konzert-, Theater- oder Sporttickets
    – weder beim Kauf direkt beim Veranstalter
    – noch beim Kauf über Plattformen wie CTS Eventim,
    wenn der Veranstalter das wirtschaftliche Risiko trägt.
  • Bei Absagen (z. B. wegen Pandemie) gelten Rückabwicklungs- oder Gutscheinregelungen, nicht das Widerrufsrecht.
  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff C-666/23 - Ein Automobilhersteller kann sich nicht deshalb von seiner Haftung für eine unzulässige Abschalteinrichtung entlasten, weil eine EG-Typgenehmigung vorliegt
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff I ZR 133/09 - Werbung mit drei Jahren Garantie erlaubt
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juristi.kon

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