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Kaufrecht C-666/23 - Ein Automobilhersteller kann sich nicht deshalb von seiner Haftung für eine unzulässige Abschalteinrichtung entlasten, weil eine EG-Typgenehmigung vorliegt

  • juristi.Red
  • 9. Januar 2026 um 23:41
  • 9. Januar 2026 um 23:42
  • 42 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Zudem hindert das Unionsrecht weder daran, dass auf den Schadensersatzbetrag, der dem Erwerber geschuldet wird, ein Betrag angerechnet wird, der dem Vorteil der Nutzung dieses Fahrzeugs entspricht, noch, dass diese Entschädigung auf einen Betrag begrenzt wird, der 15 % des Kaufpreises entspricht, sofern diese Entschädigung eine angemessene Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden darstellt.

    Zwei Käufer von Dieselfahrzeugen des Automobilherstellers Volkswagen verlangen vor einem deutschen Gericht1 Schadensersatz von Volkswagen, weil diese Fahrzeuge mit einer angeblich unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet seien2.

    Dabei handelt es sich um eine Software, die gemeinhin als „Thermofenster“ bezeichnet wird und mit der ab einer Außentemperatur von 10 °C die Abgasrückführung verringert wird. Dies hat zur Folge, dass die Stickoxidemissionen steigen. In einem der beiden Fahrzeuge war diese Software von an Anfang an eingebaut, in dem anderen wurde sie im Rahmen eines Fahrzeugsoftware-Updates aufgespielt.

    In Anbetracht des Vorbringens von Volkswagen einerseits und des Urteils des deutschen Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 andererseits, wonach sich ein Automobilhersteller zur Entlastung von seiner Haftung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum hinsichtlich der Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung berufen kann, hat das mit den Rechtsstreitigkeiten befasste deutsche Gericht dem Gerichtshof mehrere Fragen nach der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts vorgelegt.

    Erstens antwortet der Gerichtshof, dass sich ein Automobilhersteller nicht dadurch von seiner Haftung für eine unzulässige Abschalteinrichtung befreien kann, dass für den Fahrzeugtyp oder die Einrichtung selbst von der zuständigen nationalen Behörde eine Genehmigung erteilt wurde.

    Die EG-Typgenehmigung bedeutet nämlich nicht zwangsläufig, dass die zuständige nationale Behörde die Einschätzung des Automobilherstellers zur angeblichen Zulässigkeit der Abschalteinrichtung bestätigt hat.

    Zweitens stellt der Gerichtshof klar, dass die Haftung des Automobilherstellers sowohl dann gilt, wenn die unzulässige Abschalteinrichtung bei der Herstellung des Fahrzeugs eingebaut wurde, als auch dann, wenn sie später eingebaut wurde.

    Drittens hindert das Unionsrecht grundsätzlich nicht daran, auf den Schadensersatzbetrag, der dem Erwerber eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs geschuldet wird, dem durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist, einen Betrag anzurechnen, der dem Vorteil der Nutzung dieses Fahrzeugs entspricht.

    Grundsätzlich steht es auch einer Begrenzung dieser Entschädigung auf einen Betrag, der 15 % des Kaufpreises des Fahrzeugs entspricht, nicht entgegen.

    Allerdings ist darauf zu achten, dass diese Entschädigung eine angemessene Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden darstellt.

    Es ist daher Sache des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts, gegebenenfalls zu prüfen, ob die Anrechnung des Vorteils und die fragliche Beschränkung eine solche angemessene Entschädigung gewährleisten können.

    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-666/23 | Volkswagen (Anspruch auf angemessene Entschädigung) | 01. Aug 2025 | EuGH PM 100/2025

    LogIn zum Volltext

    ____________________________

    1 Landgericht Ravensburg,
    2 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten vorsehen müssen, dass der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gegen den Fahrzeughersteller einen Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn dem Käufer durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist: vgl. Urteil vom 21. März 2023, Mercedes-Benz Group (Haftung der Hersteller von Fahrzeugen mit Abschalteinrichtungen), C-100/21 (vgl. auch Pressemitteilung EuGH PM 51/2023).

    • Haftung
    • Kaufrecht
    • EuGH
    • Abschalteinrichtung
    • Thermofenster
    • Volkswagen
    • Herstellerhaftung
    • Autohersteller
    • EG-Typgenehmigung

Zwei Käufer von Dieselfahrzeugen von Volkswagen verlangen Schadensersatz.

Der Vorwurf:

In ihren Fahrzeugen sei eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut worden – ein sog. „Thermofenster“.

Dabei handelt es sich um eine Software, die

  • ab einer Außentemperatur von etwa 10 °C
  • die Abgasrückführung reduziert
  • wodurch mehr Stickoxide ausgestoßen werden.

In einem Fall war die Software bereits ab Werk installiert,
im anderen wurde sie später im Rahmen eines Software-Updates aufgespielt.

Das Problem

Volkswagen verteidigte sich unter anderem mit zwei Argumenten:

  • Die Fahrzeuge hätten eine EG-Typgenehmigung erhalten.
  • Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2023 könne sich ein Hersteller entlasten, wenn er sich in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum über die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung befunden habe.

Das zuständige deutsche Gericht war unsicher, wie das Unionsrecht hierzu steht, und legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen vor.

Was hat der EuGH entschieden?

1️⃣ Genehmigung schützt nicht vor Haftung

Der EuGH stellte klar:

👉 Ein Automobilhersteller kann sich nicht dadurch von seiner Haftung befreien,
dass die zuständige nationale Behörde eine Typgenehmigung erteilt hat.

Denn:

  • Eine EG-Typgenehmigung bedeutet nicht automatisch,
    dass die Behörde die rechtliche Einschätzung des Herstellers zur Zulässigkeit der Abschalteinrichtung geprüft oder bestätigt hat.

2️⃣ Haftung gilt auch bei späterem Einbau

Die Haftung des Herstellers besteht:

  • sowohl, wenn die unzulässige Abschalteinrichtung bereits bei der Herstellung eingebaut wurde
  • als auch, wenn sie erst später, etwa durch ein Software-Update, installiert wurde.

👉 Der Zeitpunkt des Einbaus spielt also keine Rolle.

3️⃣ Schadensersatz darf gekürzt werden – aber nur fair

Der EuGH hat außerdem entschieden:

  • Das Unionsrecht verbietet nicht,
    dass vom Schadensersatz ein Betrag abgezogen wird,
    der dem Nutzungsvorteil des Fahrzeugs entspricht.
  • Ebenso ist es grundsätzlich zulässig,
    den Schadensersatz auf maximal 15 % des Kaufpreises zu begrenzen.

⚠️ Aber entscheidend ist:

👉 Die Entschädigung muss eine angemessene Wiedergutmachung für den tatsächlich erlittenen Schaden darstellen.

Ob das im konkreten Fall so ist, muss das nationale Gericht prüfen.

Kernaussage in einem Satz

Auch mit Typgenehmigung haftet ein Autohersteller für unzulässige Abschalteinrichtungen – Schadensersatz darf zwar gekürzt und begrenzt werden, muss aber den Schaden des Käufers fair ausgleichen.

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