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Artikel 085 GG

  • sophme
  • 9. Mai 2022 um 22:36
  • 20. Januar 2026 um 09:17
  • 748 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • "Auftragsverwaltung"

    (1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

    (2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen.

    (3) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen.

    (4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden.

    • Grundgesetz
    • Auftragsverwaltung
    • Art. 85 GG

(1) Wenn die Bundesländer die Gesetze vom Bund umsetzen, liegt es an ihnen, wie sie die Behörden aufstellen, es sei denn, der Bund hat mit dem Bundesrat was anderes beschlossen. Übrigens können die Gemeinden und ihre Verbände keine Aufgaben vom Bund übertragen bekommen.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung vom Bundesrat allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Außerdem kann sie regeln, wie die Beamten und Angestellten einheitlich ausgebildet werden. Die Chefs der Mittelbehörden müssen in Absprache ernannt werden.

(3) Die Landesbehörden müssen den Anweisungen der zuständigen Bundesbehörden folgen. Diese Anweisungen sollten, es sei denn die Bundesregierung sieht es als dringend an, an die obersten Landesbehörden gerichtet werden. Die obersten Landesbehörden sind dafür verantwortlich, dass diese Anweisungen auch umgesetzt werden.

(4) Die Bundesaufsicht schaut sich an, ob alles gesetzmäßig und sinnvoll läuft. Um das sicherzustellen, kann die Bundesregierung Berichte und Akten anfordern und ihre Leute zu den Behörden schicken.

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Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
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  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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