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Artikel 084 GG

  • sophme
  • 9. Mai 2022 um 22:30
  • 20. Januar 2026 um 09:17
  • 623 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • "Ausführung von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit"

    (1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

    (2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

    (3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, dass die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

    (4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluss des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

    (5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

    • Grundgesetz
    • Art. 84 GG
    • eigene Angelegenheit
    • Bundesgesetze
    • Ausführung

(1) Wenn die Bundesländer die Gesetze des Bundes selbst umsetzen, kümmern sie sich um die Behörden und wie die Verwaltung abläuft. Wenn in den Bundesgesetzen was anderes steht, können die Länder auch eigene Regeln aufstellen. Hat ein Land das gemacht, gelten neue bundesgesetzliche Regelungen für das Land frühestens sechs Monate nach ihrer Bekanntgabe – es sei denn, der Bundesrat sagt was anderes. Auch Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG gilt hier. In besonderen Fällen kann der Bund aber auch einheitliche Regeln für die Verwaltung festlegen, ohne dass die Länder daran rumändern können. Diese Gesetze müssen vom Bundesrat abgesegnet werden. Außerdem dürfen Gemeinden und Gemeindeverbände durch Bundesgesetze keine Aufgaben übertragen bekommen.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung hat die Aufsicht darüber, dass die Länder die Bundesgesetze richtig umsetzen. Dafür kann sie Beauftragte zu den obersten Landesbehörden schicken. Wenn die zustimmen, können die Beauftragten auch zu den unteren Behörden gehen, andernfalls braucht’s die Zustimmung des Bundesrates.

(4) Wenn die Bundesregierung Mängel bei der Umsetzung der Bundesgesetze in den Ländern entdeckt und die nicht behoben werden, entscheidet der Bundesrat auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes, ob das Land gegen das Recht verstoßen hat. Gegen die Entscheidung des Bundesrates kann man das Bundesverfassungsgericht anrufen.

(5) Der Bundesregierung kann durch ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Recht gegeben werden, in speziellen Fällen Einzelweisungen für die Ausführung von Bundesgesetzen zu erteilen. Diese Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es eilig hat, an die obersten Landesbehörden zu richten.

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