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Artikel 072 GG

  • Weitergeleitet von „Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG“
  • juristi.Redaktion
  • 31. Januar 2021 um 14:54
  • 20. Januar 2026 um 09:24
  • 1.814 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • "Konkurrierende Gesetzgebung der Länder"

    (1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

    (2) Auf den Gebieten des Art. 74 Abs. 1 GG (Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26) hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

    (3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

    1. das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
    2. den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
    3. die Bodenverteilung;
    4. die Raumordnung;
    5. den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
    6. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
    7. die Grundsteuer.

    Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

    (4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

    • Gesetzgebung
    • Grundgesetz
    • Art. 72 GG
    • Bund
    • Länder
    • konkurrierende

(1) Bei der Gesetzgebung können die Bundesländer Gesetze machen, solange der Bund das nicht schon getan hat.

(2) In den Bereichen, die in Art. 74 Abs. 1 GG (des Grundgesetzes) aufgeführt sind (Nummern 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26), darf der Bund Gesetze erlassen, wenn es nötig ist, um gleiche Lebensbedingungen in ganz Deutschland zu schaffen oder um die rechtliche und wirtschaftliche Einheit zu wahren.

(3) Wenn der Bund Gesetze erlassen hat, können die Länder in bestimmten Bereichen eigene Regelungen aufstellen, und zwar für:

  1. die Jagd (außer für Jagdscheine);
  2. den Naturschutz und die Pflege der Landschaft (außer für die allgemeinen Naturschutzrichtlinien, den Artenschutz oder den Schutz des Meeres);
  3. die Verteilung von Grundstücken;
  4. die Raumordnung;
  5. den Wasserhaushalt (außer für spezielle Regelungen);
  6. die Zulassung und Abschlüsse an Hochschulen;
  7. die Grundsteuer.

Bundesgesetze in diesen Bereichen gelten frühestens sechs Monate nach ihrer Bekanntgabe, es sei denn, der Bundesrat sagt was anderes. Wenn es um diese Themen geht, hat immer das spätere Gesetz Vorrang, egal ob vom Bund oder von den Ländern.

(4) Es kann auch durch ein Bundesgesetz festgelegt werden, dass eine bundesgesetzliche Regelung, für die es nicht mehr nötig ist, durch ein Landesgesetz ersetzt werden kann.

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