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Artikel 073 GG

  • juristi.Redaktion
  • 31. Januar 2021 um 14:57
  • 20. Januar 2026 um 09:23
  • 1.297 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • "Ausschließliche Gesetzgebung"

    (1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

    • 1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
    • 2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;
    • 3. die Freizügigkeit, das Passwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
    • 4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
    • 5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
    • 5a. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;
    • 6. den Luftverkehr;
    • 6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;
    • 7. das Postwesen und die Telekommunikation;
    • 8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
    • 9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
    • 9a. die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;
    • 10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
      • a) in der Kriminalpolizei,
      • b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
      • c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
    • sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
    • 11. die Statistik für Bundeszwecke;
    • 12. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
    • 13. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
    • 14. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.

    (2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

    • Gesetzgebung
    • Grundgesetz
    • Bund
    • Art. 73 GG
    • ausschließliche

(1) Der Bund hat das Sagen, wenn's um folgende Sachen geht:

  • 1. Auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung, also auch wie wir die Zivilbevölkerung schützen.
  • 2. Wer hier Bundesbürger ist.
  • 3. Freizügigkeit, Pässe, Meldesachen, Ein- und Auswanderung und Auslieferung.
  • 4. Alles rund ums Geld, Währung, Maße, Gewichte und die Zeit.
  • 5. Einheit von Zoll- und Handelsgebiet, Handelsverträge, Warenverkehr und alles, was damit zu tun hat, auch im Ausland.
  • 5a. Schutz von deutschem Kulturgut, damit es nicht ins Ausland abhaut.
  • 6. Luftverkehr.
  • 6a. Eisenbahnen, die dem Bund gehören – also alles, was mit Bau, Pflege und Nutzung von Schienen zu tun hat.
  • 7. Post und Telekommunikation.
  • 8. Die rechtlichen Dinge für Leute, die für den Bund oder seine Körperschaften arbeiten.
  • 9. Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht und Verlagsrecht.
  • 9a. Bekämpfung internationaler Terrorgefahren durch die Bundeskriminalpolizei, wenn’s um länderübergreifende Risiken geht.
  • 10. Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern:
    • a) in der Kriminalpolizei,
    • b) zum Schutz der Demokratie und Sicherheit,
    • c) gegen gewaltsame Bestrebungen, die Deutschland gefährden.
  • Außerdem die Gründung eines Bundeskriminalamtes und internationale Verbrechensbekämpfung.
  • 11. Statistiken für den Bund.
  • 12. Waffen- und Sprengstoffrecht.
  • 13. Hilfe für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene sowie ehemalige Kriegsgefangene.
  • 14. Alles rund um Kernenergie für friedliche Zwecke, also auch wie man damit umgeht und radioaktive Stoffe entsorgt.

(2) Gesetze aus Punkt 1 Nr. 9a müssen vom Bundesrat abgesegnet werden.

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