(1) Ist das digitale Produkt mangelhaft, so kann der Verbraucher den Vertrag gemäß § 327o BGB beenden, wenn
- der Nacherfüllungsanspruch gemäß § 327l Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist,
- der Nacherfüllungsanspruch des Verbrauchers nicht gemäß § 327l Abs. 1 BGB erfüllt wurde,
- sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt,
- der Mangel derart schwerwiegend ist, dass die sofortige Vertragsbeendigung gerechtfertigt ist,
- der Unternehmer die gemäß § 327l Abs. 1 S. 2 BGB ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat, oder
- es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht gemäß § 327l Abs. 1 S. 2 BGB ordnungsgemäß nacherfüllen wird.
(2) Eine Beendigung des Vertrags nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist. Dies gilt nicht für Verbraucherverträge im Sinne des § 327 Abs. 3 BGB.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 6 kann der Verbraucher unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 S. 3 und Abs. 4 BGB sind entsprechend anzuwenden. Verlangt der Verbraucher Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Unternehmer zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 327o BGB und 327p BGB berechtigt. § 325 BGB gilt entsprechend.
(4) Sofern der Verbraucher den Vertrag nach Absatz 1 beenden kann, kann er sich im Hinblick auf alle Bestandteile des Paketvertrags vom Vertrag lösen, wenn er an dem anderen Teil des Paketvertrags ohne das mangelhafte digitale Produkt kein Interesse hat. Satz 1 ist nicht auf Paketverträge anzuwenden, bei denen der andere Bestandteil ein Telekommunikationsdienst im Sinne des § 3 Nr. 61 TKG (des Telekommunikationsgesetzes) ist.
(5) Sofern der Verbraucher den Vertrag nach Absatz 1 beenden kann, kann er sich im Hinblick auf alle Bestandteile eines Vertrags nach § 327a Abs. 2 BGB vom Vertrag lösen, wenn aufgrund des Mangels des digitalen Produkts sich die Sache nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet.
Fassung neu seit 01. Jan 2022