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§ 0327 BGB

  • Weitergeleitet von „327 Abs. 3 BGB“
  • recht.tk
  • 16. März 2022 um 09:58
  • 9. Juli 2024 um 11:26
  • 944 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Vorschriften für Verträge über digitale Produkte mit Verbrauchern

    (1) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, welche die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen (digitale Produkte) durch den Unternehmer gegen Zahlung eines Preises zum Gegenstand haben. Preis im Sinne dieses Untertitels ist auch eine digitale Darstellung eines Werts.

    (2) Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden. Digitale Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die dem Verbraucher

    1. die Erstellung, die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen, oder
    2. die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen.

    (3) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge über die Bereitstellung digitaler Produkte anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich zu deren Bereitstellung verpflichtet, es sei denn, die Voraussetzungen des § 312 Abs. 1a Satz 2 BGB liegen vor.

    (4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, die digitale Produkte zum Gegenstand haben, welche nach den Spezifikationen des Verbrauchers entwickelt werden.

    (5) Die Vorschriften dieses Untertitels sind mit Ausnahme der §§ 327b BGB und 327c BGB auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, welche die Bereitstellung von körperlichen Datenträgern, die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen, zum Gegenstand haben.

    (6) Die Vorschriften dieses Untertitels sind nicht anzuwenden auf:

    1. Verträge über andere Dienstleistungen als digitale Dienstleistungen, unabhängig davon, ob der Unternehmer digitale Formen oder Mittel einsetzt, um das Ergebnis der Dienstleistung zu generieren oder es dem Verbraucher zu liefern oder zu übermitteln,
    2. Verträge über Telekommunikationsdienste im Sinne des § 3 Nr. 61 TKG (des Telekommunikationsgesetzes) vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) mit Ausnahme von nummernunabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdiensten im Sinne des § 3 Nr. 40 TKG (des Telekommunikationsgesetzes),
    3. Behandlungsverträge nach § 630a BGB,
    4. Verträge über Glücksspieldienstleistungen, die einen geldwerten Einsatz erfordern und unter Zuhilfenahme elektronischer oder anderer Kommunikationstechnologien auf individuellen Abruf eines Empfängers erbracht werden,
    5. Verträge über Finanzdienstleistungen,
    6. Verträge über die Bereitstellung von Software, für die der Verbraucher keinen Preis zahlt und die der Unternehmer im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz anbietet, sofern die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten durch den Unternehmer ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit, der Kompatibilität oder der Interoperabilität der vom Unternehmer angebotenen Software verarbeitet werden,
    7. Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte, wenn die digitalen Inhalte der Öffentlichkeit auf eine andere Weise als durch Signalübermittlung als Teil einer Darbietung oder Veranstaltung zugänglich gemacht werden,
    8. Verträge über die Bereitstellung von Informationen im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1162) geändert worden ist.

    Fassung neu seit 01. Jan 2022

    • Zivilrecht
    • Verbraucher
    • Schuldrecht
    • Verbraucherrecht
    • Verbrauchervertrag
    • Digitale Produkte
    • bezahlen mit Daten
    • § 327 BGB

(1) Die Regeln in diesem Abschnitt gelten für Verträge, bei denen es darum geht, dass Unternehmen digitale Inhalte oder Dienstleistungen (also digitale Produkte) gegen Bezahlung bereitstellen. Dabei kann der Preis auch in Form von digitalen Werten angegeben werden.

(2) Digitale Inhalte sind einfach Daten, die digital erstellt und bereitgestellt werden. Digitale Dienstleistungen sind solche, bei denen:

  1. der Verbraucher Zugang zu digital erstellten oder gespeicherten Daten hat oder diese verarbeiten kann, oder
  2. der Verbraucher Daten, die er oder andere Nutzer hochgeladen haben, gemeinsam nutzen oder damit interagieren können.

(3) Diese Regeln gelten auch für Verträge, bei denen der Verbraucher dem Unternehmen persönliche Daten gibt oder verspricht, dies zu tun, es sei denn, die speziellen Bedingungen des § 312 Abs. 1a Satz 2 BGB greifen.

(4) Außerdem finden diese Vorschriften Anwendung auf Verträge über digitale Produkte, die speziell nach den Wünschen des Verbrauchers entwickelt werden.

(5) Die Vorschriften gelten auch für Verträge über physische Datenträger, die nur digitale Inhalte transportieren, mit Ausnahme der §§ 327b BGB und 327c BGB.

(6) Allerdings sind die Vorschriften nicht anwendbar auf:

  1. Verträge über andere Dienstleistungen als digitale Dienstleistungen, egal ob das Unternehmen digitale Mittel nutzt, um die Dienstleistung zu erbringen oder zu liefern,
  2. Verträge über Telekommunikationsdienste, außer bei bestimmten interpersonellen Diensten,
  3. Behandlungsverträge,
  4. Verträge über Glücksspieldienstleistungen, die einen Einsatz erfordern und online angeboten werden,
  5. Verträge über Finanzdienstleistungen,
  6. Verträge über Software, für die der Verbraucher nichts bezahlt und die im Rahmen einer freien Lizenz angeboten wird, solange die persönlichen Daten des Verbrauchers nur zur Verbesserung der Software verwendet werden,
  7. Verträge über digitale Inhalte, die der Öffentlichkeit auf andere Weise zugänglich gemacht werden als durch Übertragung,
  8. Verträge über Informationsbereitstellung, die unter das Informationsweiterverwendungsgesetz fallen.
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