Kinder verdienen einen besonderen Schutz ihrer Daten. Sie sind sich der betreffenden Risiken, Folgen, Garantien und Rechte möglicherweise weniger bewußt. Der Wille eines Kindes kann durchaus eine andere Richtung als das Kindeswohl haben.
Der Schutz bezieht sich insbesondere auf die Verwendung der Daten zu Werbezwecken, erstellung von Profilen und bei der Nutzung von angeboten und Diensten, die sich explizit auf Kinder beziehen. Die können neben Angeboten im Internet (Onlinespiele) auch die Bereiche der Jugendhilfe, etwa erzieherischer Kinder- und Jugendschutz gem. § 14 SGB VIII sein.
Zur Aufgabe des Kinderdatenschutzes kann es aber auch gehören, dass die Einwilligung des Personensorgeberechtigten im Zusammenhang mit Präventions- und Beratungsdiensten, Beratungsrecht von Kindern in Not- und Konfliktlagen gem. § 8 Abs. 3 SGB VIII, die dem Kind unmittelbar angeboten werden, nicht notwendig ist. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten kann hier in Art. 6 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO (lebenswichtige Interessen) liegen, je nach Intensität der Notsituation.
Die Datenschutzgrundverordnung verweist in verschiedenen Zusammenhängen auf die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern.
Dies betrifft insbesondere
- die Datenerhebung ohne Einwilligung der Personensorgeberechtigten,
- die inhaltliche Gestaltung von Informationen die sich ausdrücklich an die Zielgruppe der Kinder richten,
- das Recht auf Löschung von Daten die im Kindesalter erhoben, gespeichert bzw. verarbeitet worden sowie
- die Erarbeitung von Verhaltensregeln zu deren Schutz
Kinder im Sinne des Datenschutzrechts in Deutschland sind Minderjährige bis zur Vollendung des 16 Lebensjahres.
1 Recht auf Löschung
Das Recht auf Löschung gem. Art. 17 DSGVO hat gerade im Bereich des Kindesalters eine besondere Bedeutung, vor allem wenn ein Personensorgeberechtigter eine Einwillgigung in die Verarbeitung der Daten des Kindes gab und das Kind mittlerweile erwachsen ist. Auch in den Fällen in denen ein Betroffener seine Einwilligung im Kindesalter erteilte, jedoch die mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren nicht in vollem Umfang absehen konnte ist eine Löschung vorrangig, auch wenn der Widerruf ausgeübt wird, wenn der Betroffene nicht mehr im Kindesalter ist.
Löschung ist vorzunehmen, wenn die Speicherung bzw. Verarbeitung gegen die DSGVO oder Bundes- bzw. Landesrecht verstößt.
Fällt der Zweck der Verarbeitung für die Daten erhoben wurden weg, etwa bei Beendigung der Hilfe zur Erziehung sind die Daten zu löschen.
Widerruft ein Betroffener seine Einwiligung ist die Löschung ebenfalls vorzunehmen. Dazu gehört auch die Rücknahme einer Schweigepflichtsentbindung i.S.d. § 65 Abs. 1 SGB VIII.
Auch der wirksame Widerspruch gegen die Datenverarbeitung ist zu beachten.
2 Beratungspflicht der Jugendhilfe nach SGB VIII
Art. 57 DSGVO überträgt der Aufsichtsbehörde die Aufgabe, die Öffentlichkeit über Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und aufzuklären. Spezielle Maßnahmen für Kinder finden besondere Beachtung. Daraus ergibt sich eine unmittelbare Beratungspflicht der Träger der Jugendhilfe (Jugendamt und freie Träger) gegenüber den Leistungsbrechtigten und Leistungsempfängern. [@]