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Urteile im Wettbewerbs- und Kartellrecht
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Kartellrecht KVR 54/20 - Unzulässigkeit der "engen Bestpreisklauseln" von Booking.com

  • juristi.Red
  • 16. August 2021 um 18:33
  • 6. Juli 2026 um 13:42
  • 417 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die bis Februar 2016 von Booking.com verwendeten sog. "engen Bestpreisklauseln" nicht mit dem Kartellrecht vereinbar sind.

    Sachverhalt

    Das Hotelbuchungsportal "booking.com" ermöglicht Hotelkunden Direktbuchungen. Für die Vermittlungsleistung erhalten die Betreiber des Portals von den Hotelunternehmen eine erfolgsabhängige Provision. Ab Juli 2015 sahen die allgemeinen Geschäftsbedingungen von "booking.com" eine "enge Bestpreisklausel" vor. Danach durften die Hotels ihre Zimmer auf der eigenen Internetseite nicht zu niedrigeren Preisen oder besseren Konditionen anbieten als auf "booking.com". Jedoch konnten die Hotelzimmer auf anderen Online-Buchungsportalen oder, unter der Voraussetzung, dass dafür online keine Werbung oder Veröffentlichung erfolgt, auch "offline" günstiger angeboten werden. Das Bundeskartellamt hat im Dezember 2015 festgestellt, dass eine solche Klausel kartellrechtswidrig sei, und ihre weitere Verwendung ab 1. Februar 2016 untersagt. Seitdem wird sie von Booking.com nicht mehr angewandt.

    Bisheriger Prozessverlauf:

    Auf die Beschwerde von Booking.com hat das OLG Düsseldorf die Verfügung des Bundeskartellamts aufgehoben. Es hat angenommen, die engen Bestpreisklauseln beeinträchtigten zwar den Wettbewerb, seien aber als notwendige Nebenabreden der Vermittlungsverträge mit den Hotelunternehmen vom Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht erfasst. Mit der vom Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt das Bundeskartellamt die Wiederherstellung seiner Verfügung.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Der Kartellsenat hat die Entscheidung des OLG Düsseldorf aufgehoben und die Beschwerde von Booking.com zurückgewiesen.

    Die enge Bestpreisklausel beschränkt den Wettbewerb beim Anbieten von Hotelzimmern. Die gebundenen Hotels dürfen im eigenen Onlinevertrieb keine günstigeren Zimmerpreise und Vertragsbedingungen anbieten als auf booking.com. Ihnen wird dadurch insbesondere die naheliegende Möglichkeit genommen, die eingesparte Vermittlungsprovision vollständig oder teilweise in Form von Preissenkungen weiterzugeben und dadurch Kunden zu werben.

    Die Anwendung des Art. 101 Abs. 1 AEUV ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht deshalb ausgeschlossen, weil die enge Bestpreisklausel als Nebenabrede zu einem kartellrechtsneutralen Austauschvertrag notwendig ist, um einen fairen und ausgewogenen Leistungsaustausch zwischen Booking.com als Portalbetreiber und den Hotels als Abnehmer der Vermittlungsdienstleistung zu gewährleisten. Ein solches Verständnis ist unvereinbar mit der Systematik des Art. 101 AEUV. Die für die engen Bestpreisklauseln geltend gemachten wettbewerbsfördernden Aspekte, wie die Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Plattformleistung durch Lösung des "Trittbrettfahrerproblems" (Gäste buchen direkt beim Hotel, nachdem sie sich auf Booking.com informiert haben) oder eine erhöhte Markttransparenz für die Verbraucher, müssen vielmehr sorgfältig gegen ihre wettbewerbsbeschränkenden Aspekte abgewogen werden. Diese Abwägung kann nach der Systematik des Art. 101 AEUV allein bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Freistellung vom Kartellverbot nach Absatz 3 dieser Vorschrift stattfinden.

    Die enge Bestpreisklausel könnte damit als Nebenabrede zum Plattformvertrag nur dann vom Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgenommen sein, wenn sie für dessen Durchführung objektiv notwendig wäre. Das ist nicht der Fall. Zweck des Vertrags zwischen Booking.com und den Hotelunternehmen ist die Online-Vermittlung von Hotelzimmern. Für diesen Vertragszweck ist die enge Bestpreisklausel keine unerlässliche Nebenabrede. Ermittlungen des Bundeskartellamts, die auf Veranlassung des Beschwerdegerichts nach Aufgabe der Verwendung der engen Bestpreisklausel durchgeführt wurden, haben ergeben, dass Booking.com nach allen maßgeblichen Parametern wie Umsatz, Marktanteil, Buchungsmengen, Zahl der Hotelpartner und Anzahl der Hotelstandorte seine Marktstellung in Deutschland weiter stärken konnte.

    Die enge Bestpreisklausel von Booking.com ist nicht nach Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO vom Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV gruppenfreigestellt, weil der Marktanteil von Booking auf dem relevanten Markt der Hotelbuchungsplattformen in Deutschland mehr als 30 % beträgt (Art. 3 Abs. 1 Vertikal-GVO).

    Die Anwendbarkeit des Art. 101 Absatz 1 AEUV auf die enge Bestpreisklausel ist auch nicht aufgrund einer Einzelfreistellung gemäß Abs. 3 dieser Vorschrift ausgeschlossen. Es fehlt bereits an der ersten Freistellungsvoraussetzung, einer Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder der Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts. Darunter sind durch die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung bewirkte Effizienzvorteile zu verstehen. Zwar führt der Betrieb einer Hotelbuchungsplattform zu erheblichen Effizienzvorteilen sowohl für die Verbraucher als auch für die ihr angeschlossenen Hotels. Mit den Funktionen Suchen, Vergleichen und Buchen bietet das Hotelbuchungsportal dem Verbraucher ein komfortables, in dieser Form sonst nicht verfügbares, attraktives Dienstleistungspaket. Die Hotels erhalten durch die Hotelbuchungsplattformen den Vorteil einer deutlich erweiterten Kundenreichweite. Diese Effizienzvorteile setzen jedoch die enge Bestpreisklausel nicht voraus. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Trittbrettfahrerproblem besteht. Es bestehen aber – nach den Nachermittlungen des Bundeskartellamts und dem Vorbringen von Booking.com – keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Problem die Effizienz des Plattformangebots gravierend gefährdet. Andererseits behindert die enge Bestpreisklausel aber erheblich den plattformunabhängigen Onlinevertrieb der Hotels.

    Beschluss vom 18. Mai 2021 – KVR 54/20; BGH PM 99/2021

    LogIn zum Volltext

    Vorinstanz:

    OLG Düsseldorf - Beschluss vom 4. Juni 2019 – VI-Kart 2/16 (V), WuW 2019, 386

    • BGH
    • Kartellrecht
    • Bestpreisklausel
    • Booking.com
    • Vermittlungsportal
    • Hotelvermittlung

Enge Bestpreisklauseln von Booking.com verstoßen gegen das Kartellrecht

Worum ging es?

Das Hotelbuchungsportal Booking.com verwendete bis Februar 2016 sogenannte enge Bestpreisklauseln. Danach durften Hotels auf ihrer eigenen Internetseite keine günstigeren Preise oder besseren Konditionen anbieten als auf Booking.com. Günstigere Angebote über andere Buchungsportale oder offline waren hingegen zulässig.

Das Bundeskartellamt hielt diese Klauseln für kartellrechtswidrig und untersagte ihre weitere Verwendung. Das OLG Düsseldorf hob die Verfügung auf. Hiergegen legte das Bundeskartellamt Rechtsbeschwerde ein.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof gab der Rechtsbeschwerde statt und stellte die Entscheidung des Bundeskartellamts wieder her.

Die engen Bestpreisklauseln sind mit Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht vereinbar. Sie beschränken den Wettbewerb zwischen den Hotels und sind weder als notwendige Nebenabrede noch aufgrund einer Gruppen- oder Einzelfreistellung zulässig.

Begründung

Nach Auffassung des BGH beschränken die Bestpreisklauseln den Wettbewerb, weil Hotels gehindert werden, auf ihrer eigenen Website günstigere Preise anzubieten. Dadurch können sie die bei Direktbuchungen eingesparte Vermittlungsprovision nicht an ihre Kunden weitergeben und so im Wettbewerb um Buchungen auftreten.

Entgegen der Auffassung des OLG Düsseldorf handelt es sich nicht um eine notwendige Nebenabrede des Vermittlungsvertrags. Zwar berief sich Booking.com auf das sogenannte Trittbrettfahrerproblem, wonach Kunden sich zunächst über das Portal informieren und anschließend direkt beim Hotel buchen könnten. Dies rechtfertigt die Wettbewerbsbeschränkung jedoch nicht.

Die Ermittlungen des Bundeskartellamts zeigten vielmehr, dass Booking.com seine Marktstellung auch nach Abschaffung der Klauseln weiter ausbauen konnte. Die Bestpreisklauseln waren daher für den Betrieb der Plattform nicht objektiv erforderlich.

Eine Freistellung kam ebenfalls nicht in Betracht. Die Voraussetzungen der Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung waren wegen des Marktanteils von Booking.com nicht erfüllt. Auch eine Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV schied aus, da die mit der Plattform verbundenen Effizienzvorteile nicht von der Verwendung der Bestpreisklauseln abhängen.

Kernaussage

Hotels dürfen kartellrechtlich nicht verpflichtet werden, auf ihrer eigenen Internetseite keine günstigeren Preise anzubieten als auf einem Hotelbuchungsportal. Enge Bestpreisklauseln beschränken den Wettbewerb und sind grundsätzlich unzulässig.

Art. 101 Abs. 1 AEUV
→ Enge Bestpreisklauseln beschränken den Preiswettbewerb zwischen Hotels und Plattformen.

Notwendige Nebenabrede
→ Eine Wettbewerbsbeschränkung ist nur dann zulässig, wenn sie für die Durchführung des Hauptvertrags objektiv erforderlich ist.

Trittbrettfahrerproblem
→ Das Interesse einer Plattform, Direktbuchungen zu verhindern, rechtfertigt Bestpreisklauseln nicht ohne Weiteres.

Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV
→ Effizienzvorteile der Plattform müssen gerade auf der Wettbewerbsbeschränkung beruhen; allgemeine Vorteile des Plattformbetriebs genügen nicht.

BGH, Beschluss vom 18.05.2021 – KVR 54/20 – BGH PM 99/2021

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