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§ 0854 ZPO

  • recht.tk
  • 10. März 2021 um 18:17
  • 30. Oktober 2025 um 09:10
  • 618 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen

    (1) Ist ein Anspruch, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse dem Gerichtsvollzieher herauszugeben, der nach dem ihm zuerst zugestellten Beschluss zur Empfangnahme der Sache ermächtigt ist. Hat der Gläubiger einen solchen Gerichtsvollzieher nicht bezeichnet, so wird dieser auf Antrag des Drittschuldners von dem Amtsgericht des Ortes ernannt, wo die Sache herauszugeben ist.

    (2) Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt der Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht anzuzeigen, dessen Beschluss dem Drittschuldner zuerst zugestellt ist. Dieser Anzeige sind die Dokumente beizufügen, die sich auf das Verfahren beziehen.

    (3) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.

    • Pfändung
    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Forderungen
    • bewegliche Sache
    • Geldforderung
    • Vermögensrechte
    • mehrfache Pfändung
    • § 854 ZPO

Mehrfache Pfändung von beweglichen Sachen

(1) Wenn ein Anspruch auf eine bewegliche Sache für mehrere Gläubiger gepfändet wird, darf der Drittschuldner auf Wunsch eines Gläubigers, dem der Anspruch übertragen wurde, die Sache dem Gerichtsvollzieher übergeben. Dabei muss er die Situation erklären und die entsprechenden Beschlüsse vorlegen. Der Gerichtsvollzieher, der zuerst den Beschluss erhalten hat, ist berechtigt, die Sache entgegenzunehmen. Falls der Gläubiger keinen Gerichtsvollzieher benannt hat, wird dieser auf Antrag des Drittschuldners vom Amtsgericht bestimmt, wo die Sache herausgegeben werden soll.

(2) Wenn der Erlös nicht ausreicht, um die Forderungen zu decken, und ein Gläubiger, der nach der zweiten oder späteren Pfändung kommt, ohne Einverständnis der anderen Gläubiger eine andere Verteilung will, muss der Gerichtsvollzieher das Amtsgericht informieren und den Erlös hinterlegen. Dabei muss er den Beschluss vorlegen, der zuerst an den Drittschuldner zugestellt wurde, sowie alle relevanten Unterlagen zum Verfahren.

(3) Das gleiche Verfahren gilt, wenn die Pfändung gleichzeitig für mehrere Gläubiger erfolgt.

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
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  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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