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§ 244 StGB

  • Weitergeleitet von „244 Abs. 1 Nr. 2 StGB“
  • juristi.Redaktion
  • 8. März 2021 um 21:39
  • 6. Juni 2025 um 16:00
  • 734 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl

    (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

    1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter

      a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

      b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,

    2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
    3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

    (4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

    • Strafrecht
    • Diebstahl
    • § 244 StGB
    • Waffen
    • Bandendiebstahl
    • Wohnungseinbruchdiebstahl
    • Bande

Waffen-Diebstahl, Banden-Diebstahl und Einbruch

(1) Wer folgendermaßen klaut, muss mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren rechnen:

  1. Wenn er selbst oder jemand anders eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug dabei hat, um zu stehlen, oder wenn er ein Werkzeug dabei hat, um mit Gewalt oder Drohung den Widerstand einer anderen Person zu brechen.
  2. Wenn er Teil einer Bande ist, die regelmäßig Raub oder Diebstahl plant, und bei einem Diebstahl mit einem anderen Bandenmitglied zusammenarbeitet.
  3. Wenn er in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht erlaubten Werkzeug reingeht oder sich in der Wohnung versteckt, um zu klauen.

(2) Auch der Versuch, das zu tun, ist strafbar.

(3) In milderen Fällen, die unter die Punkte 1 bis 3 fallen, kann die Strafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren liegen.

(4) Wenn der Wohnungseinbruch in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung stattfindet, kann die Strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren reichen.

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