§ 0416a ZPO

  • Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments

    Der mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Ausdruck eines öffentlichen elektronischen Dokuments gemäß § 371a Abs. 3 ZPO, den eine öffentliche Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt hat, sowie der Ausdruck eines gerichtlichen elektronischen Dokuments, der einen Vermerk des zuständigen Gerichts gemäß § 298 Abs. 3 ZPO enthält, stehen einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich.

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