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§ 0298 ZPO

  • Weitergeleitet von „298 Abs. 3 ZPO“
  • juristi.Redaktion
  • 31. Dezember 2020 um 23:02
  • 15. Juli 2025 um 23:50
  • 886 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Aktenausdruck

    (1) Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen.

    (2) Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies aktenkundig zu machen.

    (3) Ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten,

    1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokumentes ausweist,
    2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,
    3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.

    (4) Ein eingereichtes elektronisches Dokument kann nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden.

    • Zivilprozess
    • elektronisches Dokument
    • Aktenausdruck
    • Landgericht
    • Verfahren
    • 1. Rechtszug
    • § 298 ZPO

Akten-Ausdruck

(1) Wenn die Akten auf Papier sind, muss man von einem elektronischen Dokument einen Ausdruck für die Akten machen. Wenn das bei Anhängen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit viel Aufwand möglich ist, kann man auf den Ausdruck verzichten. In diesem Fall müssen die Daten aber dauerhaft gespeichert werden, und wo die gespeichert sind, sollte festgehalten werden.

(2) Wenn das elektronische Dokument über einen sicheren Weg eingereicht wird, muss das auch vermerkt werden.

(3) Wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist und nicht über einen sicheren Weg eingereicht wurde, muss der Ausdruck folgende Infos enthalten:

  1. Was die Integritätsprüfung des Dokuments ergibt,
  2. Wer durch die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur angezeigt wird,
  3. Wann die Signaturprüfung die Signatur angebracht hat.

(4) Ein elektronisches Dokument, das eingereicht wurde, kann nach sechs Monaten gelöscht werden.

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Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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