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Kartellrecht KZR 3/01 - Kieler Modell von Jugendnacht Heimfahrten

  • juristi.Redaktion
  • 4. Februar 2021 um 01:10
  • 8. Juli 2026 um 10:35
  • 523 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Kieler Modell der Frauen- und Jugendnachtfahrten nicht kartellrechtswidrig

    Im Umland von Kiel gibt es seit mehreren Jahren ein von einer Reihe von Kommunen eingerichtetes Projekt "Jugend- und Frauennachtfahrten". Es verfolgt das Ziel, JugendIiche und Frauen angst-, gewaltfrei und vor allem sicher am Wochenende nachts von Kiel in die jeweiligen Heimatgemeinden zurückzubringen. Berechtigte Personen werden mit Taxen oder Mietwagen befördert, wobei die Beförderungsunternehmen - unter Verzicht auf die ihnen an sich nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) eröffneten Möglichkeiten freier Preisvereinbarung - einerseits feste Tarife zugrunde legen, von den Kommunen andererseits einen personenbezogenen pauschalen Zuschuß für jede Beförderung erhalten.

    In einer Reihe von Fällen haben deswegen Gemeinden mit einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) für Frauennachtfahrten Verträge geschlossen, nach denen die in ihr zusammengeschlossenen Unternehmen sich verpflichten, berechtigte Personen, die einen entsprechenden Schein besitzen, zu dem für das Kieler Stadtgebiet geltenden Tarif bzw. zu "ortsüblichen Preisen" nach Hause zu befördern, von dem Fahrgast aber nur dessen Eigenanteil - das ist der um den Zuschuss verminderte Tarifpreis - zu kassieren und den Berechtigungsschein über das ARGE-Unternehmen mit der Kommune abrechnen zu lassen. Dieser ARGE gehören auch die Parteien an. Die klagende GmbH organisiert Beförderungen mit insgesamt 92 Mietwagen, die größtenteils nicht von ihr selbst, sondern von ihr angeschlossenen freien Unternehmern vorgehalten werden; in der beklagten Taxigenossenschaft sind die meisten Kieler Taxiunternehmer - sie betreiben 160 von rund 230 Kieler Taxen - zusammengeschlossen.

    Auch die Gemeinde Schinkel wollte ein ähnliches Projekt starten und nahm Verhandlungen mit der ARGE auf, die zu keinem Ergebnis führten. Der Beklagten - ebenso anderen Taxigenossenschaften oder Mietwagengesellschaften - hat Schinkel den Abschluss eines entsprechenden Vertrages angeboten. Die Klägerin hat dies zum Anlass genommen, von der Beklagten die Abgabe einer Unterlassungserklärung zu fordern. Sie vertritt die Auffassung, der in Aussicht genommene Vertrag sei kartellrechtswidrig, weil er darauf abziele, für Fahrten im nicht tarifgebundenen Außenbereich der Landeshauptstadt Kiel feste Preise zu vereinbaren und diese Abreden auch bei ihren Mitgliedern durchzusetzen (Verstoß gegen das sog. "EmpfehIungsverbot"). Ihre Klage hatte vor dem Landgericht Kiel und dem Oberlandesgericht Schleswig keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

    Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs ist der Auffassung der beiden Tatsachengerichte gefolgt: Zwar enthält der Vertrag(sentwurf) Empfehlungen an die der Beklagten angeschlossenen Taxigenossen, diese sind jedoch nicht auf eine Umgehung des Kartellverbots (§ 1 GWB) gerichtet. Der vorgesehene Vertrag beschränkt nämlich nicht den Wettbewerb für Beförderungsleistungen in dem Marktsegment der Jugend- und Frauennachtfahrten, sondern schafft überhaupt erst einen solchen Markt: Nur das arbeitsteilige Zusammenwirken einer Taxigenossenschaft oder eines vergleichbaren Zusammenschlusses von Mietwagenbetrieben mit dem Angebot, die Beförderungen zu festen Tarifen durchzuführen, bei gleichzeitiger Subventionierung des Preises durch die Gemeinden kann überhaupt die betroffenen Personenkreise dazu bewegen, diese Form der Beförderung zu wählen. Denn einerseits sind die normalen Beförderungspreise für die Betroffenen regelmäßig zu teuer. Das Ziel, eine sichere Heimkehr zu gewährleisten, kann andererseits nur erreicht werden, wenn einem Beförderungswunsch umgehend entsprochen wird; dazu bedarf es eines größeren, zentral gelenkten Wagenparks.

    Dieser von dem Kartellsenat herangezogene, früher für Bietergemeinschaften mehrerer Bauunternehmen entwickelte Arbeitgemeinschaftsgedanke beansprucht Geltung auch für die hier zu beurteilende Organisation von Jugendnachtfahrten: Wenn eine am Markt nachgefragte Leistung nur arbeitsteilig und unter Bündelung der Leistungskraft mehrerer Unternehmen bei gleichzeitiger Koordinierung ihres Auftretens erbracht werden kann, ist das Kartellverbot nicht verletzt.

    Urteil vom 5. Februar 2002 - KZR 3/01 - BGH PM 10/2002

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    • Taxi
    • Kartellrecht
    • Beförderung
    • Heimfahrt
    • Kieler Modell

Kieler Modell der Frauen- und Jugendnachtfahrten verstößt nicht gegen das Kartellrecht

Worum ging es?

Mehrere Gemeinden im Umland von Kiel organisierten sog. Frauen- und Jugendnachtfahrten. Berechtigte Personen konnten nachts mit Taxi oder Mietwagen sicher nach Hause fahren. Die Fahrpreise waren festgelegt und wurden teilweise von den Gemeinden bezuschusst.

Eine Mietwagengesellschaft hielt die Verträge zwischen den Gemeinden und einer Taxigenossenschaft für kartellrechtswidrig. Sie sah darin eine unzulässige Preisabsprache und verlangte Unterlassung.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Kieler Modell nicht gegen das Kartellrecht verstößt.

Die Vereinbarung über feste Fahrpreise diene nicht der Wettbewerbsbeschränkung, sondern ermögliche das Angebot der Frauen- und Jugendnachtfahrten überhaupt erst.

Begründung

Zwar enthielten die Verträge Empfehlungen zu einheitlichen Preisen. Diese dienten jedoch nicht dazu, den Wettbewerb auszuschalten.

Nach Auffassung des Gerichts konnte das Angebot nur durch das koordinierte Zusammenwirken mehrerer Beförderungsunternehmen funktionieren. Die Gemeinden verfolgten das Ziel, Frauen und Jugendliche nachts sicher nach Hause zu bringen. Dafür war ein zentral organisierter und ausreichend großer Fahrzeugpool erforderlich, der kurzfristig verfügbar ist.

Ohne die Zusammenarbeit der Unternehmen, die festen Tarife und die kommunalen Zuschüsse wäre das Angebot wirtschaftlich nicht realisierbar gewesen. Erst durch diese Organisation entstand überhaupt ein eigener Markt für die Nachtfahrten.

Der Bundesgerichtshof übertrug insoweit die Grundsätze zu Arbeitsgemeinschaften (ARGE) auf den vorliegenden Fall: Ist eine Leistung nur durch die Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen möglich, liegt regelmäßig kein kartellrechtswidriges Verhalten vor.

Kernaussage

Eine Kooperation mehrerer Unternehmen verstößt nicht gegen das Kartellrecht, wenn sie erforderlich ist, um eine bestimmte Leistung überhaupt erst anbieten zu können.

Kartellverbot (§ 1 GWB)
→ Eine Zusammenarbeit ist nicht kartellrechtswidrig, wenn sie keine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt, sondern einen Markt überhaupt erst ermöglicht.

Arbeitsgemeinschaft (ARGE)
→ Die für Bietergemeinschaften entwickelten Grundsätze gelten auch für andere Kooperationen, wenn eine Leistung nur arbeitsteilig erbracht werden kann.

Preisabsprachen
→ Einheitliche Preise können zulässig sein, wenn sie notwendiger Bestandteil eines gemeinsamen, wirtschaftlich nur kooperativ realisierbaren Angebots sind.

Gemeinwohlorientierte Kooperationen
→ Kooperationen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, etwa zur sicheren Beförderung von Frauen und Jugendlichen, können kartellrechtlich zulässig sein.

BGH, Urteil vom 05.02.2002 – KZR 3/01 – BGH PM 10/2002

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