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Artikel 077 GG

  • Weitergeleitet von „Art. 77 Abs. 2 GG“
  • juristi.Redaktion
  • 31. Januar 2021 um 23:16
  • 20. Januar 2026 um 09:21
  • 1.916 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • "Beschluss von Bundesgesetzen"

    (1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.

    (2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, dass ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuss einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuss entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuss eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluss zu fassen.

    (2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluss zu fassen.

    (3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefassten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, dass das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.

    (4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluss der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

    • Grundgesetz
    • Bundestag
    • Bundesrat
    • Bundesgesetz
    • Beschluss
    • Art. 77 GG
    • Bundesgesetzbeschlüsse
    • Gesetzesbeschluss

(1) Die Gesetze werden vom Bundestag beschlossen. Sobald der Präsident des Bundestages sie angenommen hat, werden sie sofort an den Bundesrat weitergeleitet.

(2) Der Bundesrat hat drei Wochen Zeit, um zu verlangen, dass ein Ausschuss aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates einberufen wird, um gemeinsam über die Gesetze zu beraten. Wie dieser Ausschuss genau aussieht und funktioniert, wird durch eine Geschäftsordnung festgelegt, die der Bundestag beschließt, aber auch der Bundesrat zustimmen muss. Die Mitglieder des Bundesrates, die in diesen Ausschuss geschickt werden, müssen sich nicht an irgendwelche Anweisungen halten. Wenn der Bundesrat für ein Gesetz zustimmen muss, können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung des Ausschusses verlangen. Falls der Ausschuss eine Änderung zum Gesetzesbeschluss vorschlägt, muss der Bundestag erneut darüber abstimmen.

(2a) Wenn der Bundesrat für ein Gesetz zustimmen muss und entweder kein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 gestellt wurde oder das Vermittlungsverfahren ohne Änderungsvorschlag abgeschlossen ist, muss der Bundesrat in angemessener Zeit entscheiden, ob er zustimmt oder nicht.

(3) Wenn der Bundesrat für ein Gesetz nicht zustimmen muss, kann er, nachdem das Verfahren nach Absatz 2 beendet ist, innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen das Gesetz einlegen, das der Bundestag beschlossen hat. Die Frist für den Einspruch beginnt entweder mit dem neuen Beschluss des Bundestags (wenn Absatz 2 zutrifft) oder mit der Mitteilung des Ausschussvorsitzenden, dass das Verfahren im Ausschuss abgeschlossen ist.

(4) Wenn der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen Einspruch erhebt, kann der Bundestag diesen Einspruch mit einer Mehrheit seiner Mitglieder zurückweisen. Wenn der Einspruch vom Bundesrat mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen beschlossen wurde, benötigt der Bundestag ebenfalls eine Zwei-Drittel-Mehrheit, um ihn zurückzuweisen, wobei das Minimum die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages ist.

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