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Artikel 076 GG

  • juristi.Redaktion
  • 31. Januar 2021 um 23:14
  • 20. Januar 2026 um 09:21
  • 1.125 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • "Gesetzesvorlagen einbringen in den Bundestag"

    (1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.

    (2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 23 GG oder Art. 24 GG beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.

    (3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 23 GG oder Art. 24 GG beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluss zu fassen.

    • Grundgesetz
    • Bundestag
    • Gesetzesvorlage
    • Art. 76 GG

(1) Gesetzesvorschläge kommen entweder von der Bundesregierung, von Mitgliedern des Bundestages oder vom Bundesrat.

(2) Wenn die Bundesregierung einen Vorschlag macht, muss dieser zuerst an den Bundesrat geschickt werden. Der Bundesrat hat dann sechs Wochen Zeit, um dazu Stellung zu nehmen. Wenn er aus wichtigen Gründen, zum Beispiel wegen der Größe des Vorschlags, mehr Zeit braucht, kann er die Frist auf neun Wochen verlängern. Wenn die Bundesregierung einen Vorschlag als besonders dringend einstuft, kann sie ihn nach drei Wochen oder nach sechs Wochen, falls der Bundesrat mehr Zeit verlangt hat, trotzdem dem Bundestag vorlegen, auch wenn die Antwort vom Bundesrat noch nicht da ist. Sie muss dann die Stellungnahme des Bundesrates schnellstmöglich nachreichen. Bei Vorschlägen zur Änderung des Grundgesetzes oder zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 23 GG oder Art. 24 GG hat der Bundesrat neun Wochen Zeit, um Stellung zu nehmen; die Regel mit den drei oder sechs Wochen gilt hier nicht.

(3) Vorschläge vom Bundesrat müssen innerhalb von sechs Wochen vom Bundestag durch die Bundesregierung übermittelt werden. Dabei sollte die Bundesregierung auch ihre Meinung dazu äußern. Wenn sie mehr Zeit braucht, kann die Frist auf neun Wochen verlängert werden. Wenn der Bundesrat seinen Vorschlag als besonders dringend kennzeichnet, hat die Bundesregierung drei Wochen oder, falls sie eine Fristverlängerung beantragt, sechs Wochen Zeit. Bei Änderungen des Grundgesetzes oder bei Hoheitsrechten nach Art. 23 GG oder Art. 24 GG bleibt es bei neun Wochen; die Ausnahme mit den drei oder sechs Wochen gilt hier nicht. Der Bundestag muss sich dann in angemessener Zeit mit den Vorschlägen befassen und darüber abstimmen.

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