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§ 0076 ZPO

  • juristi.Redaktion
  • 23. Januar 2021 um 23:37
  • 22. Februar 2025 um 22:17
  • 541 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Urheberbenennung bei Besitz

    (1) Wer als Besitzer einer Sache verklagt ist, die er auf Grund eines Rechtsverhältnisses der im § 868 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bezeichneten Art zu besitzen behauptet, kann vor der Verhandlung zur Hauptsache unter Einreichung eines Schriftsatzes, in dem er den mittelbaren Besitzer benennt, und einer Streitverkündungsschrift die Ladung des mittelbaren Besitzers zur Erklärung beantragen. Bis zu dieser Erklärung oder bis zum Schluss des Termins, in dem sich der Benannte zu erklären hat, kann der Beklagte die Verhandlung zur Hauptsache verweigern.

    (2) Bestreitet der Benannte die Behauptung des Beklagten oder erklärt er sich nicht, so ist der Beklagte berechtigt, dem Klageantrage zu genügen.

    (3) Wird die Behauptung des Beklagten von dem Benannten als richtig anerkannt, so ist dieser berechtigt, mit Zustimmung des Beklagten an dessen Stelle den Prozess zu übernehmen. Die Zustimmung des Klägers ist nur insoweit erforderlich, als er Ansprüche geltend macht, die unabhängig davon sind, dass der Beklagte auf Grund eines Rechtsverhältnisses der im Absatz 1 bezeichneten Art besitzt.

    (4) Hat der Benannte den Prozess übernommen, so ist der Beklagte auf seinen Antrag von der Klage zu entbinden. Die Entscheidung ist in Ansehung der Sache selbst auch gegen den Beklagten wirksam und vollstreckbar.

    • Prozesspartei
    • Besitz
    • Urheber
    • Zivilprozess
    • Dritte
    • Parteien
    • Beteiligung
    • § 76 ZPO
    • Urheberbenennung

(1) Wenn du als Besitzer von einer Sache verklagt wirst und behauptest, dass du die Sache aufgrund eines bestimmten Rechtsverhältnisses besitzt (steht in § 868 BGB), kannst du vor dem Haupttermin einen Antrag stellen. Dazu musst du ein Schreiben einreichen, in dem du den mittelbaren Besitzer nennst, und eine Streitverkündungsschrift. Dann kannst du beantragen, dass der mittelbare Besitzer zur Erklärung geladen wird. Bis der sich äußert oder bis zum Ende des Termins, in dem er das tun soll, kann der Beklagte die Hauptverhandlung verweigern.

(2) Falls der Benannte die Aussagen des Beklagten bestreitet oder sich nicht äußert, hat der Beklagte das Recht, auf die Klage einzugehen.

(3) Wenn der Benannte die Aussage des Beklagten anerkennt, kann er mit dem Einverständnis des Beklagten den Prozess übernehmen. Die Zustimmung des Klägers brauchst du nur, wenn er Ansprüche geltend macht, die nichts damit zu tun haben, dass der Beklagte aufgrund eines bestimmten Rechtsverhältnisses besitzt.

(4) Wenn der Benannte den Prozess übernimmt, kann der Beklagte auf seinen Antrag von der Klage befreit werden. Die Entscheidung gilt dann auch für die Sache selbst und kann gegen den Beklagten durchgesetzt werden.

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