Wird von dem verklagten Schuldner einem Dritten, der die geltend gemachte Forderung für sich in Anspruch nimmt, der Streit verkündet und tritt der Dritte in den Streit ein, so ist der Beklagte, wenn er den Betrag der Forderung zugunsten der streitenden Gläubiger unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt, auf seinen Antrag aus dem Rechtsstreit unter Verurteilung in die durch seinen unbegründeten Widerspruch veranlassten Kosten zu entlassen und der Rechtsstreit über die Berechtigung an der Forderung zwischen den streitenden Gläubigern allein fortzusetzen. Dem Obsiegenden ist der hinterlegte Betrag zuzusprechen und der Unterliegende auch zur Erstattung der dem Beklagten entstandenen, nicht durch dessen unbegründeten Widerspruch veranlassten Kosten, einschließlich der Kosten der Hinterlegung, zu verurteilen.
Wenn der verklagte Schuldner einem Dritten, der die Forderung für sich beansprucht, den Streit ankündigt und dieser Dritte mitmischt, kann der Beklagte, wenn er den geforderten Betrag für die streitenden Gläubiger hinterlegt und auf sein Rückgaberecht verzichtet, auf Antrag aus dem Rechtsstreit rauskommen. Dabei muss er die Kosten zahlen, die durch seinen unbegründeten Widerspruch entstanden sind. Der Streit über die Berechtigung der Forderung wird dann nur noch zwischen den Gläubigern weitergeführt. Derjenige, der gewinnt, kriegt den hinterlegten Betrag, und der Verlierer muss die Kosten, die dem Beklagten entstanden sind – die nicht durch seinen unbegründeten Widerspruch verursacht wurden – inklusive der Hinterlegungskosten, erstatten.
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