SSL-Verschlüsselung von Webseiten

  • Webseiten mit Kontaktformular sind zuverschlüsseln, SSL

    Die Verschlüsselung von Webseiten ist nach der Datenschutzgrundvorordnung zumindest bei Seiten mit Kontaktformular dringend empfohlen.


    Nach alter Rechtslage (bis. 24.05.2018 ergab sich die Pflicht zur Verschlüsselung aus § 13 TMG. Das Telemediengesetz wird jedoch - was die datenschutzrechtlichen Normen angeht - durch die DSGVO ersetzt.


    Nach neuer Rechtslage ergibt sich die Pflicht zur Verschlüsselung aus dem Grundsatz Integrität und Vertraulichkeit der Verarbeitung. Gem. Art. 5 DSGVO hat die Verabeitung diesem Grundsatz zu entsprechen. Konkretisiert wird der Grundsatz in Art 32 Abs. 1 DSGVO. Danach müssen Betreiber von Webseiten unter der Berücksichtigung von Stand der Technik, der Implementierungskosten, Art, Umfang und Zweck der Verarbeitung, sowie Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit treffen. Dadurch wird ein dem Risiko für die Rechte des Betroffenen angemessenes Schutzniveau gewährleistet. Die SSL-Verschlüsselung wird ausdrücklich in Art. 32 Abs. 1 lit a) DSGVO als eine solche technische Maßnahme benannt.


    Über die Verarbeitung ist der Besucher (Betroffener) gem. Art. 13 DSGVO in der Datenschutzerklärung für eine Webseite entsprechend zu informieren.

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