Rechtsgrundlage sind Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b DSGVO, Art. 29 DSGVO, Art. 32 Abs. 4 DSGVO
Die Vertraulichkeit der Datenverarbeitung ist eine Grundlage für den Datenschutz. Dadurch werden Mitarbeiter des Verantwortlichen oder des Verarbeiters an das Datengeheimnis gebunden.Die Bindung an das Datengeheimnis ist eine Umsetzung technisch-organisatorischer Maßnahmen.
Der Verarbeiter setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Mitarbeiter ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Verarbeiter und jede dem Verarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Verantwortlichen verarbeiten einschließlich der in einem ADV eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind.
Die Verpflichtung auf die Vertraulichkeit der Verarbeitung wird durch eine Erklärung des Arbeitnehmers (Mitarbeiter) herbeigeführt, die konsequenter Weise mit dem Arbeitsvertrag verknüpft ist.
§ 53 BDSG setzt das Datengeheimnis im nationalen Recht um.