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§ 1025 ZPO

  • Weitergeleitet von „1025 ZPO“
  • juristi.Redaktion
  • 23. Januar 2021 um 23:11
  • 11. November 2025 um 17:23
  • 722 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Anwendungsbereich

    (1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 ZPO in Deutschland liegt.

    (2) Die Bestimmungen der §§ 1032 ZPO, 1033 ZPO und 1050 ZPO sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.

    (3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034 ZPO, 1035 ZPO, 1037 ZPO und 1038 ZPO bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

    (4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 ZPO bis 1065 ZPO.

    • Anwendungsbereich
    • Zivilprozess
    • Schiedsverfahren
    • § 1025 ZPO
    • schiedsrichterlich

Anwendungsbereich

(1) Die Regeln in diesem Abschnitt gelten, wenn das Schiedsverfahren in Deutschland stattfindet (§ 1043 Abs. 1 ZPO).

(2) Einige Vorschriften (§§ 1032 ZPO, 1033 ZPO und 1050 ZPO) gelten auch dann, wenn das Schiedsverfahren im Ausland stattfindet oder der Ort noch nicht feststeht.

(3) Solange der Ort noch nicht bestimmt ist, sind deutsche Gerichte zuständig, wenn eine der Parteien ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Das betrifft die Aufgaben aus §§ 1034 ZPO, 1035 ZPO, 1037 ZPO und 1038 ZPO.

(4) Wenn ein ausländischer Schiedsspruch (also ein Urteil eines ausländischen Schiedsgerichts) in Deutschland anerkannt oder vollstreckt werden soll, gelten die §§ 1061 ZPO bis 1065 ZPO.

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Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
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  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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