§ 1025 ZPO

  • Anwendungsbereich

    (1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 ZPO in Deutschland liegt.


    (2) Die Bestimmungen der §§ 1032 ZPO, 1033 ZPO und 1050 ZPO sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.


    (3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034 ZPO, 1035 ZPO, 1037 ZPO und 1038 ZPO bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.


    (4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 ZPO bis 1065 ZPO.

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