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§ 0160a ZPO

  • juristi.Redaktion
  • 9. Januar 2021 um 21:20
  • 7. Juli 2025 um 10:48
  • 744 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Vorläufige Protokollaufzeichnung

    (1) Der Inhalt des Protokolls kann vorläufig aufgezeichnet werden.

    (2) Das Protokoll ist im Fall des Absatzes 1 unverzüglich nach der Sitzung herzustellen. Wenn Aussagen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO oder das Ergebnis eines Augenscheins nach § 160 Abs. 3 Nr. 5 ZPO in Ton oder in Bild und Ton vorläufig aufgezeichnet worden sind, muss lediglich dies in dem Protokoll vermerkt werden. Das Protokoll ist um den Inhalt der vorläufigen Aufzeichnungen nach Satz 2 zu ergänzen, wenn eine Partei dies bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beantragt oder das Rechtsmittelgericht die Ergänzung anfordert. Sind Aussagen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO in Ton oder in Bild und Ton unmittelbar aufgenommen und ist zugleich das wesentliche Ergebnis der Aussagen vorläufig aufgezeichnet worden, so kann eine Ergänzung des Protokolls nur um das wesentliche Ergebnis der Aussagen verlangt werden.

    (3) Die vorläufigen Aufzeichnungen sind

    1. zu den Prozessakten zu nehmen,
    2. bei der Geschäftsstelle mit den Prozessakten aufzubewahren oder
    3. auf einer zentralen Datenspeicherungseinrichtung der Justiz zu speichern.

    (4) Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu löschen,

    1. sobald das Protokoll nach der Sitzung hergestellt oder um den Inhalt der vorläufigen Aufzeichnungen ergänzt ist, wenn die Parteien innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Abschrift keine Einwendungen erhoben haben;
    2. in nicht in Nummer 1 genannten Fällen nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens.

    (5) Die endgültige Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 130b ZPO ist möglich.

    (6) Einsicht in die vorläufigen Aufzeichnungen in Ton oder in Bild und Ton wird durch den Vorsitzenden in entsprechender Anwendung des § 299 Abs. 3 und 4 ZPO gewährt, ohne dass es eines besonderen Antrags nach § 299 Abs. 3 Satz 2 ZPO bedarf.


    Fassung ab 19. Jul 2024

    ______________________________

    Fassung bis einschl 18. Jul 2024

    (1) Der Inhalt des Protokolls kann in einer gebräuchlichen Kurzschrift, durch verständliche Abkürzungen oder auf einem Ton- oder Datenträger vorläufig aufgezeichnet werden.

    (2) Das Protokoll ist in diesem Fall unverzüglich nach der Sitzung herzustellen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 ZPO mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden sind, braucht lediglich dies in dem Protokoll vermerkt zu werden. Das Protokoll ist um die Feststellungen zu ergänzen, wenn eine Partei dies bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beantragt oder das Rechtsmittelgericht die Ergänzung anfordert. Sind Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO unmittelbar aufgenommen und ist zugleich das wesentliche Ergebnis der Aussagen vorläufig aufgezeichnet worden, so kann eine Ergänzung des Protokolls nur um das wesentliche Ergebnis der Aussagen verlangt werden.

    (3) Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu den Prozessakten zu nehmen oder, wenn sie sich nicht dazu eignen, bei der Geschäftsstelle mit den Prozessakten aufzubewahren. Aufzeichnungen auf Ton- oder Datenträgern können gelöscht werden,

    1. soweit das Protokoll nach der Sitzung hergestellt oder um die vorläufig aufgezeichneten Feststellungen ergänzt ist, wenn die Parteien innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Abschrift keine Einwendungen erhoben haben;
    2. nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens.

    Soweit das Gericht über eine zentrale Datenspeichereinrichtung verfügt, können die vorläufigen Aufzeichnungen an Stelle der Aufbewahrung nach Satz 1 auf der zentralen Datenspeichereinrichtung gespeichert werden.

    (4) Die endgültige Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 130b ZPO ist möglich.

    • Zivilprozess
    • mündliche Verhandlung
    • Verfahren
    • § 160a ZPO
    • Protokollaufzeichnung
    • vorläufig
    • Protokoll

Vorläufiges Protokoll

(1) Das Protokoll kann erstmalig zusammengefasst werden.

(2) Wenn das oben Genannte zutrifft, muss das Protokoll direkt nach der Sitzung erstellt werden. Falls Aussagen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO oder das Ergebnis eines Augenscheins nach § 160 Abs. 3 Nr. 5 ZPO als Audio oder Video aufgezeichnet wurden, reicht es, das im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll muss dann ergänzt werden, wenn eine Partei das bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens beantragt oder das Rechtsmittelgericht eine Ergänzung verlangt. Falls Aussagen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO direkt aufgenommen wurden und das wesentliche Ergebnis ebenfalls vorläufig festgehalten wurde, kann die Ergänzung des Protokolls nur um das wesentliche Ergebnis der Aussagen gebeten werden.

(3) Die vorläufigen Aufzeichnungen müssen:

  1. zu den Akten genommen werden,
  2. bei der Geschäftsstelle zusammen mit den Akten aufbewahrt oder
  3. auf einem zentralen Datenspeicher der Justiz gespeichert werden.

(4) Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu löschen:

  1. sobald das Protokoll nach der Sitzung erstellt oder um die Inhalte der vorläufigen Aufzeichnungen ergänzt wurde, es sei denn, die Parteien erheben innerhalb eines Monats nach Erhalt der Abschrift Einwände;
  2. in anderen Fällen, nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

(5) Eine endgültige Aufzeichnung auf Datenträger gemäß § 130b ZPO ist möglich.

(6) Der Vorsitzende gewährt Einsicht in die vorläufigen Aufzeichnungen in Audio oder Video gemäß § 299 Abs. 3 und 4 ZPO, ohne dass ein besonderer Antrag nach § 299 Abs. 3 Satz 2 ZPO nötig ist.

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