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§ 0160 ZPO

  • Weitergeleitet von „160 Abs. 3 Nr. 5 ZPO“
  • juristi.Redaktion
  • 9. Januar 2021 um 21:24
  • 7. Juli 2025 um 10:46
  • 1.036 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Inhalt des Protokolls

    (1) Das Protokoll enthält

    1. den Ort und den Tag der Verhandlung;
    2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers sowie im Fall des § 128a Abs. 5 Satz 2 ZPO (dieses Gesetzes) und des § 185 Abs. 1a GVG (des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Angabe, wer an der Verhandlung oder der Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung teilnimmt;
    3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;
    4. die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen sowie im Fall der §§ 128a ZPO und 284 Abs. 2 ZPO die Angabe, wer an der Verhandlung oder der Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung teilnimmt, und im Fall des § 284 Abs. 3 ZPO die Gerichtsstelle, von der aus die Parteien, Zeugen und Sachverständigen an der Beweisaufnahme teilnehmen;
    5. die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

    (2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

    (3) Im Protokoll sind festzustellen

    1. Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
    2. die Anträge;
    3. Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
    4. die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
    5. das Ergebnis eines Augenscheins;
    6. die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
    7. die Verkündung der Entscheidungen;
    8. die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
    9. der Verzicht auf Rechtsmittel;
    10. das Ergebnis der Güteverhandlung.

    (4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

    (5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

    Fassung ab 19. Jul 2024

    ___________________________

    Fassung bis einschl 18. Jul 2024

    (1) Das Protokoll enthält

    1. den Ort und den Tag der Verhandlung;
    2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
    3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;
    4. die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a ZPO den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
    5. die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

    (2) - (4) ...

    • Zivilprozess
    • mündliche Verhandlung
    • Verfahren
    • Protokollberichtigung
    • Zivilprozessrecht
    • § 160 ZPO
    • Protokollinhalt
    • Protokoll

Was im Protokoll steht

(1) Im Protokoll sind folgende Infos drin:

  1. Wo und wann die Verhandlung stattgefunden hat.
  2. Die Namen der Richter, des Urkundsbeamten und des Dolmetschers, falls einer dabei war. Außerdem steht da, wer bei der Verhandlung oder Beweisaufnahme per Video- oder Tonübertragung dabei war, wenn das nach bestimmten Gesetzen nötig ist.
  3. Der Name des Rechtsstreits.
  4. Die Namen aller, die anwesend sind, also Parteien, Zeugen, Sachverständige und so weiter. Auch hier gilt: Wenn jemand per Video oder Tonübertragung dabei ist, wird das vermerkt.
  5. Ob die Verhandlung öffentlich war oder ob die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde.

(2) Die wichtigen Dinge, die in der Verhandlung passieren, müssen festgehalten werden.

(3) Im Protokoll wird festgehalten:

  1. Wenn jemand etwas anerkennt, auf einen Anspruch verzichtet oder einen Vergleich macht.
  2. Die Anträge, die gestellt werden.
  3. Geständnisse oder Erklärungen über Anträge, die wichtig sind.
  4. Was die Zeugen, Sachverständigen und Parteien sagen. Wenn jemand wiederholt befragt wird, muss nur die neue Aussage ins Protokoll.
  5. Die Ergebnisse von Augenscheinen.
  6. Die Entscheidungen des Gerichts (Urteile, Beschlüsse, Verfügungen).
  7. Wie die Entscheidungen verkündet werden.
  8. Wenn eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückgenommen wird.
  9. Wenn auf Rechtsmittel verzichtet wird.
  10. Das Ergebnis einer Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können auch wünschen, dass bestimmte Dinge oder Aussagen ins Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann darauf verzichten, wenn es nicht wichtig ist. Dieser Beschluss kann nicht angefochten werden und muss im Protokoll vermerkt werden.

(5) Wenn etwas ins Protokoll aufgenommen wird, ist das so, als wäre es in einem Dokument, das dem Protokoll angehängt und als solches gekennzeichnet ist.

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