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§ 0284 ZPO

  • Weitergeleitet von „284 Abs. 3 ZPO“
  • recht.tk
  • 16. Januar 2021 um 18:17
  • 2. Januar 2026 um 22:35
  • 973 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Beweisaufnahme

    (1) Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluss werden durch die Vorschriften des fünften bis elften Titels bestimmt. Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen. Das Einverständnis kann auf einzelne Beweiserhebungen beschränkt werden. Es kann nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage vor Beginn der Beweiserhebung, auf die es sich bezieht, widerrufen werden.

    (2) Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten oder anordnen. Das Antragsrecht steht den Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen zu. § 128a Abs. 1 und 2 und 4 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 bis 7 ZPO gilt entsprechend. Der Einspruch nach § 128a Abs. 2 Satz 2 ZPO steht auch den Verfahrensbeteiligten zu. Satz 1 gilt nicht für den Beweis durch Urkunden.

    (3) Gegenüber zu vernehmenden Parteien, Zeugen und Sachverständigen kann im Fall einer Beweisaufnahme nach Absatz 2 zusätzlich angeordnet werden, dass sich diese während der Vernehmung an einer vom Gericht näher zu bestimmenden Gerichtsstelle aufhalten.

    Fassung ab 19. Jul 2024

    ___________________________

    Fassung bis einschl 18. Jul 2024

    Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluss wird durch die Vorschriften des fünften bis elften Titels bestimmt. Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen. Das Einverständnis kann auf einzelne Beweiserhebungen beschränkt werden. Es kann nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage vor Beginn der Beweiserhebung, auf die es sich bezieht, widerrufen werden.

    • Zivilprozess
    • Beweisaufnahme
    • Landgericht
    • Verfahren
    • § 284 ZPO
    • 1. Rechtszug

Beweisaufnahme

(1) Die Beweisaufnahme und das spezielle Verfahren dafür werden durch die Regeln in den Titeln fünf bis elf geregelt. Wenn alle Parteien einverstanden sind, kann das Gericht die Beweise auf die Art und Weise aufnehmen, die ihm am besten erscheint. Dieses Einverständnis kann auf bestimmte Beweiserhebungen beschränkt werden und kann nur bei einer wesentlichen Änderung im Prozess vor Beginn der Beweiserhebung zurückgezogen werden.

(2) Das Gericht kann auf Antrag oder von sich aus die Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung erlauben oder anordnen. Wer einen Antrag stellen kann? Die Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen. Die entsprechenden Regeln aus § 128a Abs. 1 und 2 und 4 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 5 bis 7 ZPO gelten auch hier. Auch die Verfahrensbeteiligten können Einspruch gemäß § 128a Abs. 2 Satz 2 ZPO einlegen. Diese Regelung gilt nicht für Beweise durch Urkunden.

(3) Wenn es um die Vernehmung von Parteien, Zeugen und Sachverständigen geht, kann das Gericht zusätzlich anordnen, dass sie sich während der Vernehmung an einem bestimmten Ort aufhalten, den das Gericht festlegt.

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