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§ 0128a ZPO

  • Weitergeleitet von „128a ZPO“
  • sophme
  • 4. Oktober 2022 um 13:36
  • 2. Dezember 2025 um 22:48
  • 1.402 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Videoverhandlung

    (1) Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden. Eine mündliche Verhandlung findet als Videoverhandlung statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter oder mindestens ein Mitglied des Gerichts per Bild- und Tonübertragung teilnimmt. Verfahrensbeteiligte nach dieser Vorschrift sind die Parteien und Nebenintervenienten, ihre Bevollmächtigten sowie Vertreter und Beistände.

    (2) Der Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung für einen Verfahrensbeteiligten, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligte gestatten oder anordnen. Gegen eine Anordnung kann der Adressat innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Hierauf weist der Vorsitzende mit der Anordnung hin.

    (3) Beantragt ein Verfahrensbeteiligter seine Teilnahme per Bild- und Tonübertragung, soll der Vorsitzende ihm diese unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 gestatten. Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen.

    (4) Wird der Einspruch nach Absatz 2 Satz 2 fristgerecht eingelegt, so hebt der Vorsitzende die Anordnung für alle Verfahrensbeteiligten auf, gegenüber denen eine Anordnung erfolgt ist. In diesem Fall soll der Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten, die keinen Einspruch eingelegt haben, die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten. Das Antragsrecht nach Absatz 3 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.

    (5) Der Vorsitzende leitet die Videoverhandlung von der Gerichtsstelle aus. Er kann anderen Mitgliedern des Gerichts bei Vorliegen erheblicher Gründe gestatten, an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.

    (6) Den Verfahrensbeteiligten und Dritten ist es untersagt, die Videoverhandlung aufzuzeichnen. Hierauf sind sie zu Beginn der Verhandlung hinzuweisen. Die Videoverhandlung kann für die Zwecke des § 160a ZPO ganz oder teilweise aufgezeichnet werden. Über Beginn und Ende der Aufzeichnung sind die Verfahrensbeteiligten zu informieren.

    (7) Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind unanfechtbar. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

    Fassung ab 19. Jul 2024

    ___________________________

    Fassung bis einschl 18. Jul 2024

    § 128a ZPO Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

    (1) Das Gericht kann den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.

    (2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder eine Partei während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.

    (3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar.

    • Zivilprozess
    • mündliche Verhandlung
    • Vernehmung
    • § 128a ZPO
    • Bildübertragung
    • Tonübertragung
    • Videoverhandlung

(1) In bestimmten Fällen und wenn genug Technik da ist, kann die mündliche Verhandlung auch als Video-Meeting stattfinden. Das passiert, wenn mindestens eine Person, die am Verfahren beteiligt ist, oder ein Mitglied des Gerichts per Video und Ton dabei ist. Zu den Beteiligten zählen die Parteien, Nebenintervenienten, ihre Anwälte sowie Vertreter und Unterstützer.

(2) Der Vorsitzende kann entscheiden, dass einer oder mehrere Beteiligte per Video an der Verhandlung teilnehmen dürfen. Wenn jemand damit nicht einverstanden ist, kann er innerhalb von zwei Wochen Einspruch erheben. Der Vorsitzende wird in seiner Entscheidung darauf hinweisen.

(3) Wenn ein Beteiligter möchte, dass er per Video teilnehmen kann, sollte der Vorsitzende dem normalerweise zustimmen, solange die Voraussetzungen aus Absatz 1 erfüllt sind. Wenn der Antrag abgelehnt wird, muss das kurz erklärt werden.

(4) Wenn jemand rechtzeitig Einspruch einlegt, hebt der Vorsitzende die Entscheidung für alle betroffenen Beteiligten auf. In diesem Fall sollten die, die keinen Einspruch eingelegt haben, trotzdem per Video teilnehmen dürfen. Das Recht auf einen Antrag bleibt davon unberührt.

(5) Der Vorsitzende leitet die Videoverhandlung direkt vom Gericht aus. Er kann auch anderen Mitgliedern des Gerichts erlauben, aus wichtigen Gründen per Video teilzunehmen.

(6) Den Beteiligten und anderen ist es verboten, die Videoverhandlung aufzunehmen. Sie werden zu Beginn der Verhandlung darauf hingewiesen. Die Verhandlung kann aber für bestimmte Zwecke ganz oder teilweise aufgezeichnet werden, und alle Beteiligten werden informiert, wann die Aufzeichnung beginnt und endet.

(7) Entscheidungen, die hier getroffen werden, können nicht angefochten werden. Absatz 2 bleibt dabei wie gehabt.

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