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§ 0269 ZPO

  • juristi.Redaktion
  • 7. Januar 2021 um 20:20
  • 28. Oktober 2025 um 11:37
  • 721 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klagerücknahme

    (1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

    (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

    (3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

    (4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

    (5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104 ZPO) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

    (6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

    • Zivilprozess
    • Klagerücknahme
    • Landgericht
    • Verfahren
    • § 269 ZPO
    • 1. Rechtszug

Klage zurücknehmen

(1) Du kannst die Klage ganz einfach zurückziehen, aber nur bis die mündliche Verhandlung des Beklagten beginnt – und das geht nur, wenn der Beklagte nicht zustimmen muss.

(2) Damit das Zurückziehen der Klage auch wirklich zählt, musst du das dem Gericht sagen. Wenn du das nicht während der Verhandlung machst, musst du ein Schreiben einreichen. Dieses Schreiben musst du dem Beklagten auch zukommen lassen, falls seine Zustimmung notwendig ist. Wenn der Beklagte nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens widerspricht und du ihn darauf hingewiesen hast, gilt seine Zustimmung als gegeben.

(3) Wenn die Klage zurückgenommen wird, gilt der Rechtsstreit als nicht existent. Ein Urteil, das schon gefällt wurde, aber noch nicht rechtskräftig ist, hat dann keine Wirkung mehr, ohne dass es extra aufgehoben werden muss. Der Kläger muss die Kosten des Verfahrens übernehmen, es sei denn, es gibt schon eine rechtskräftige Entscheidung darüber oder der Beklagte muss die Kosten aus einem anderen Grund übernehmen. Wenn der Grund für die Klage weggefallen ist und du sie zurückziehst, wird die Kostenübernahme fair nach der Situation entschieden – das gilt auch, wenn die Klage noch nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die Folgen, die in Absatz 3 beschrieben sind. Wenn der Beklagte Prozesskostenhilfe bekommt, entscheidet das Gericht automatisch über die Kosten.

(5) Gegen den Beschluss kannst du sofort Beschwerde einlegen, wenn der Streitwert über dem Betrag liegt, der in § 511 ZPO genannt wird. Wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104 ZPO) kein Rechtsmittel mehr zulässig ist, ist die Beschwerde nicht möglich.

(6) Wenn die Klage erneut eingereicht wird, kann der Beklagte sich weigern, sich dazu zu äußern, bis die Kosten erstattet sind.

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