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§ 0511 ZPO

  • Weitergeleitet von „511 ZPO“
  • juristi.Red
  • 29. Mai 2025 um 14:36
  • 3. Januar 2026 um 18:49
  • 399 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Statthaftigkeit der Berufung

    (1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile der Amts- und Landgerichte statt.

    (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

    1. der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000 Euro übersteigt oder
    2. das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

    (3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

    (4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

    1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
    2. die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 1.000 Euro beschwert ist.

    Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

    Fassung ab 01. Jan 2026

    ________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2025

    (1) ...

    (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

    1. der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
    2. das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

    (3) ...

    (4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

    1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
    2. die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.

    Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

    __________________________

    Fassung bis einschl 31. März 2025

    (1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

    (2) - (4) ...

    • Zivilprozess
    • Rechtsmittel
    • Berufung
    • § 511 ZPO
    • Statthaftigkeit

Statthaftigkeit der Berufung

(1) Gegen Endurteile der Amtsgerichte und Landgerichte, die in der ersten Instanz ergangen sind, kann Berufung eingelegt werden.

(2) Eine Berufung ist nur zulässig, wenn

  • der Wert des Beschwerdegegenstands mehr als 1.000 Euro beträgt oder
  • das Gericht der ersten Instanz die Berufung ausdrücklich im Urteil zugelassen hat.

(3) Die Person, die Berufung einlegt, muss glaubhaft darlegen, dass der in Absatz 2 Nr. 1 genannte Wert überschritten wird. Eine Versicherung an Eides statt ist hierfür nicht erlaubt.

(4) Das Gericht der ersten Instanz lässt die Berufung zu, wenn

  • die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Weiterentwicklung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und
  • die Partei durch das Urteil mit höchstens 1.000 Euro beschwert ist.

Das Berufungsgericht ist an die Zulassung der Berufung gebunden.

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