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§ 0349 ZPO

  • juristi.Redaktion
  • 2. Januar 2021 um 23:35
  • 12. August 2025 um 18:47
  • 649 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Vorsitzender der Kammer für Handelssachen

    (1) In der Kammer für Handelssachen hat der Vorsitzende die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer erledigt werden kann. Beweise darf er nur insoweit erheben, als anzunehmen ist, dass es für die Beweiserhebung auf die besondere Sachkunde der ehrenamtlichen Richter nicht ankommt und die Kammer das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

    (2) Der Vorsitzende entscheidet

    1. über die Verweisung des Rechtsstreits;
    2. über Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, soweit über sie abgesondert verhandelt wird;
    3. über die Aussetzung des Verfahrens;
    4. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
    5. bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;
    6. über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO;
    7. im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe;
    8. in Wechsel- und Scheckprozessen;
    9. über die Art einer angeordneten Sicherheitsleistung;
    10. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
    11. über den Wert des Streitgegenstandes;
    12. über Kosten, Gebühren und Auslagen.

    (3) Im Einverständnis der Parteien kann der Vorsitzende auch im Übrigen an Stelle der Kammer entscheiden.

    (4) Die §§ 348 ZPO und 348a ZPO sind nicht anzuwenden.

    • Zivilprozess
    • Einzelrichter
    • Landgericht
    • 1. Rechtszug
    • Handel
    • Vorsitzende
    • § 349 ZPO
    • Kammervorsitzender
    • Kammer
    • Handelssachen

Vorsitzender der Kammer für Handelssachen

(1) Der Vorsitzende in der Kammer für Handelssachen sorgt dafür, dass die Angelegenheit so vorbereitet wird, dass sie in einer mündlichen Verhandlung geklärt werden kann. Beweise darf er nur dann sammeln, wenn klar ist, dass das Fachwissen der ehrenamtlichen Richter nicht unbedingt nötig ist und die Kammer die Ergebnisse auch ohne direkten Eindruck von der Beweisaufnahme gut bewerten kann.

(2) Der Vorsitzende entscheidet über:

  1. Die Weiterleitung des Rechtsstreits.
  2. Einwände zur Zulässigkeit der Klage, wenn darüber separat verhandelt wird.
  3. Die Aussetzung des Verfahrens.
  4. Fälle, in denen die Klage zurückgezogen wird, auf den Anspruch verzichtet wird oder der Anspruch anerkannt wird.
  5. Versäumnisse einer Partei oder beider Parteien.
  6. Die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO.
  7. Die Genehmigung von Prozesskostenhilfe.
  8. Angelegenheiten in Wechsel- und Scheckprozessen.
  9. Die Art der geforderten Sicherheitsleistung.
  10. Die vorübergehende Einstellung der Zwangsvollstreckung.
  11. Den Wert des Streitgegenstandes.
  12. Kosten, Gebühren und Auslagen.

(3) Wenn die Parteien einverstanden sind, kann der Vorsitzende auch in anderen Fällen anstelle der Kammer entscheiden.

(4) Die §§ 348 ZPO und 348a ZPO gelten nicht.

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