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§ 0348a ZPO

  • Weitergeleitet von „348a ZPO“
  • juristi.Redaktion
  • 2. Januar 2021 um 23:41
  • 12. August 2025 um 18:40
  • 703 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Obligatorischer Einzelrichter

    (1) Ist eine originäre Einzelrichterzuständigkeit nach § 348 Abs. 1 ZPO nicht begründet, überträgt die Zivilkammer die Sache durch Beschluss einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung, wenn

    1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
    2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
    3. nicht bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

    (2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn

    1. sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder
    2. die Parteien dies übereinstimmend beantragen.

    Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. Sie entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien durch Beschluss. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

    (3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

    • Zivilprozess
    • Einzelrichter
    • Landgericht
    • 1. Rechtszug
    • § 348a ZPO
    • obligatorisch

Pflicht-Einzelrichter

(1) Wenn es keine direkte Zuständigkeit für einen Einzelrichter nach § 348 Abs. 1 ZPO gibt, entscheidet die Zivilkammer, dass ein Mitglied von ihr als Einzelrichter die Sache übernimmt, wenn:

  1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten hat, weder faktisch noch rechtlich,
  2. die rechtliche Frage nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und
  3. die Sache nicht schon im Haupttermin vor der Zivilkammer behandelt wurde, außer es gab inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil.

(2) Der Einzelrichter bringt den Fall zur Zivilkammer, wenn:

  1. sich durch eine wesentliche Änderung im Prozess besondere Schwierigkeiten ergeben oder die rechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung wird oder
  2. die Parteien das gemeinsam beantragen.

Die Kammer übernimmt den Fall, wenn die Bedingungen aus Punkt 1 erfüllt sind. Sie entscheidet darüber nach Anhörung der Parteien per Beschluss. Eine erneute Übertragung an den Einzelrichter ist nicht möglich.

(3) Man kann gegen eine bereits erfolgte oder nicht erfolgte Übertragung, Vorlage oder Übernahme kein Rechtsmittel einlegen.

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
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