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§ 0348 ZPO

  • Weitergeleitet von „348 Abs. 1 ZPO“
  • juristi.Redaktion
  • 2. Januar 2021 um 23:48
  • 12. Mai 2026 um 13:32
  • 1.024 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Originärer Einzelrichter

    (1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn

    1. das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder
    2. die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Abs. 1 und 2 GVG (des Gerichtsverfassungsgesetzes) oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist:
      • a) (aufgehoben)
      • b) Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften;
      • c) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen;
      • d) Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer;
      • e) (aufgehoben)
      • f) Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 GVG (des Gerichtsverfassungsgesetzes);
      • g) Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften;
      • h) Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen;
      • i) Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts;
      • j) Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie;
      • k) Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.

    (2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.

    (3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn

    1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
    2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
    3. die Parteien dies übereinstimmend beantragen.

    Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

    (4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

    Fassung ab 01. Jan 2026

    ____________________________

    Fassung bsi einschl 31. Dez 2025

    (1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn

    1. das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder
    2. die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Abs. 1 und 2 GVG (des Gerichtsverfassungsgesetzes) oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist:
      • a) Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen;
      • b) Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften;
      • c) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen;
      • d) Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer;
      • e) Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen;
      • f) Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 GVG (des Gerichtsverfassungsgesetzes);
      • g) Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften;
      • h) Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen;
      • i) Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts;
      • j) Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie;
      • k) Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.

    (2) - (4) ...

    • Zivilprozess
    • Einzelrichter
    • Landgericht
    • § 348 ZPO
    • originär
    • 1. Rechtszug

Originärer Einzelrichter

(1) Die Zivilkammer entscheidet grundsätzlich durch ein einzelnes Mitglied als Einzelrichter. Das gilt jedoch nicht, wenn

  • das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht mindestens ein Jahr lang nach dem Geschäftsverteilungsplan regelmäßig mit zivilrechtlichen Streitigkeiten befasst war oder
  • die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Abs. 1 und 2 GVG (des Gerichtsverfassungsgesetzes) oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts besteht, weil der Rechtsstreit einem der folgenden besonderen Sachgebiete zugeordnet ist:
    a) (aufgehoben)
    b) Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften;
    c) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen;
    d) Streitigkeiten aus der beruflichen Tätigkeit von Rechtsanwälten, Patentanwälten, Notaren, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern;
    e) (aufgehoben)
    f) Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 GVG (des Gerichtsverfassungsgesetzes);
    g) Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften;
    h) Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen;
    i) Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts;
    j) Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie;
    k) Streitigkeiten, die dem Landgericht unabhängig von der Höhe des Streitwerts zugewiesen sind.

(2) Bestehen Zweifel darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet die Zivilkammer hierüber durch einen Beschluss. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel möglich.

(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung vor, ob diese den Fall selbst übernehmen soll, wenn

  • der Fall besonders schwierig ist, sei es in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht,
  • die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
  • beide Parteien dies übereinstimmend beantragen.

Die Zivilkammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 erfüllt sind. Die Entscheidung hierüber trifft sie durch Beschluss. Eine spätere Rückgabe des Verfahrens an den Einzelrichter ist nicht zulässig.

(4) Ob der Rechtsstreit vorgelegt oder übernommen wurde oder nicht, kann nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden.

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