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§ 1081 ZPO

  • Weitergeleitet von „1081 ZPO“
  • juristi.Redaktion
  • 19. Dezember 2020 um 21:10
  • 21. November 2025 um 11:25
  • 549 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Berichtigung und Widerruf

    (1) Ein Antrag nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 auf Berichtigung oder Widerruf einer gerichtlichen Bestätigung ist bei dem Gericht zu stellen, das die Bestätigung ausgestellt hat. Über den Antrag entscheidet dieses Gericht. Ein Antrag auf Berichtigung oder Widerruf einer notariellen oder behördlichen Bestätigung ist an die Stelle zu richten, die die Bestätigung ausgestellt hat. Die Notare oder Behörden leiten den Antrag unverzüglich dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben, zur Entscheidung zu.

    (2) Der Antrag auf Widerruf durch den Schuldner ist nur binnen einer Frist von einem Monat zulässig. Ist die Bestätigung im Ausland zuzustellen, beträgt die Frist zwei Monate. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung der Bestätigung, jedoch frühestens mit der Zustellung des Titels, auf den sich die Bestätigung bezieht. In dem Antrag auf Widerruf sind die Gründe darzulegen, weshalb die Bestätigung eindeutig zu Unrecht erteilt worden ist.

    (3) § 319 Abs. 2 und 3 ZPO ist auf die Berichtigung und den Widerruf entsprechend anzuwenden.

    • widerruf
    • Zivilprozess
    • Berichtigung
    • Vollstreckungstitel
    • Justiz
    • Inland
    • EU-Zusammenarbeit
    • EU-Vollstreckungstitel
    • VO (EG) 805/2004
    • § 1081 ZPO

Berichtigung und Widerruf

(1) Ein Antrag nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 auf Berichtigung oder Widerruf einer gerichtlichen Bestätigung ist bei dem Gericht zu stellen, das die Bestätigung ausgestellt hat; dieses Gericht entscheidet auch darüber. Ein Antrag auf Berichtigung oder Widerruf einer notariellen oder behördlichen Bestätigung ist bei der Stelle einzureichen, die die Bestätigung ausgestellt hat. Notare oder Behörden müssen den Antrag sofort an das Amtsgericht weiterleiten, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben; dort wird dann über den Antrag entschieden.

(2) Der Schuldner kann einen Widerruf nur innerhalb einer Frist von einem Monat beantragen; muss die Bestätigung im Ausland zugestellt werden, beträgt die Frist zwei Monate. Diese Frist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung der Bestätigung, jedoch nicht früher als mit der Zustellung des zugrunde liegenden Titels. Im Widerrufsantrag müssen die Gründe angegeben werden, warum die Bestätigung eindeutig zu Unrecht erteilt wurde.

(3) § 319 Abs. 2 und 3 ZPO gilt für die Berichtigung und den Widerruf entsprechend.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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