(1) Bestätigungen nach Art. 9 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. Eine Ausfertigung der Bestätigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen.
(2) Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zurückgewiesen, so sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden. Das gilt nicht, wenn die antragstellende Person Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat.
Fassung ab 18. Aug 2021
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Fassung bis einschl 17. Aug 2021
(1) Bestätigungen nach Art. 9 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. Eine Ausfertigung der Bestätigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen.
(2) ...