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§ 0613a BGB

  • juristi.Redaktion
  • 16. Dezember 2020 um 01:03
  • 31. Mai 2024 um 21:58
  • 1.958 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang

    (1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

    (2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

    (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

    (4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

    (5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

    1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
    2. den Grund für den Übergang,
    3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
    4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

    (6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

    • Arbeitsrecht
    • Zivilrecht
    • Schuldrecht
    • Betriebsübergang
    • Rechte
    • Pflichten
    • § 613a BGB
    • Dienstvertrag

(1) Wenn ein Betrieb oder ein Teil davon durch einen Vertrag an jemand anderen übergeht, übernimmt der neue Chef die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen, die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehen. Wenn diese Rechte und Pflichten durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung geregelt sind, werden sie Teil des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Chef und den Mitarbeitern. Diese dürfen in einem Jahr nach dem Übergang nicht zum Nachteil der Mitarbeiter geändert werden. Das gilt nicht, wenn der neue Chef einen anderen Tarifvertrag oder eine andere Betriebsvereinbarung hat. Vor Ablauf der Jahresfrist können die Bedingungen geändert werden, wenn der vorherige Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gültig ist oder wenn beide Seiten nicht mehr tarifgebunden sind und der neue Vertrag zwischen dem neuen Chef und den Mitarbeitern vereinbart wird.

(2) Der alte Arbeitgeber bleibt neben dem neuen Chef für Verpflichtungen verantwortlich, die vor dem Übergang entstanden sind und innerhalb eines Jahres nach dem Übergang fällig werden. Wenn solche Verpflichtungen nach dem Übergang fällig werden, haftet der alte Arbeitgeber nur für den Teil, der bis zum Übergang bereits abgelaufen ist.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft durch Umwandlung aufgelöst wird.

(4) Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den alten Arbeitgeber oder den neuen Chef wegen des Übergangs ist unwirksam. Das Recht, aus anderen Gründen zu kündigen, bleibt davon unberührt.

(5) Der alte Arbeitgeber oder der neue Chef muss die betroffenen Mitarbeiter vor dem Übergang in Textform informieren über:

  1. wann der Übergang stattfindet oder geplant ist,
  2. den Grund für den Übergang,
  3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die Mitarbeiter und
  4. die geplanten Maßnahmen für die Mitarbeiter.

(6) Die Mitarbeiter können innerhalb eines Monats nach Erhalt der Information schriftlich Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses einlegen. Der Widerspruch kann beim alten Arbeitgeber oder beim neuen Chef eingereicht werden.

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