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§ 0650 BGB

  • juristi.Redaktion
  • 15. Dezember 2020 um 22:53
  • 29. September 2026 um 22:24
  • 495 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte

    (1) Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB findet bei diesen Verträgen auch Anwendung, wenn der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist. Soweit es sich bei den herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen um nicht vertretbare Sachen handelt, sind auch die §§ 642 BGB, 643 BGB, 645 BGB, 648 BGB und 649 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 BGB und 447 BGB maßgebliche Zeitpunkt tritt.

    (2) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet,

    1. digitale Inhalte herzustellen,
    2. einen Erfolg durch eine digitale Dienstleistung herbeizuführen oder
    3. einen körperlichen Datenträger herzustellen, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient,

    sind die §§ 633 BGB bis 639 BGB über die Rechte bei Mängeln sowie § 640 BGB über die Abnahme nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a. Die §§ 641 BGB, 644 BGB und 645 BGB sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme die Bereitstellung des digitalen Produkts (§ 327b Abs. 3 bis 5 BGB) tritt.

    (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 sind auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, einen herzustellenden körperlichen Datenträger zu liefern, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB, die §§ 434 BGB bis 442 BGB, 475 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 bis 7 BGB sowie die §§ 476 BGB und 477 BGB über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a.

    (4) Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, eine Sache herzustellen, die ein digitales Produkt enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 2 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen. Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, eine herzustellende Sache zu liefern, die ein digitales Produkt enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 3 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen.

    Fassung ab 23. Jul 2026

    ________________________________

    Fassung bis einschl 22. Jul 2026

    (1) - (2) ...

    (3) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, einen herzustellenden körperlichen Datenträger zu liefern, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB, die §§ 434 BGB bis 442 BGB, 475 Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 4 bis 6 BGB und die §§ 476 BGB und 477 BGB über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a.

    (4) ...

    _____________________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2021

    § 650 BGB Anwendung des Kaufrechts

    Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB findet bei diesen Verträgen auch Anwendung, wenn der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist. Soweit es sich bei den herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen um nicht vertretbare Sachen handelt, sind auch die §§ 642 BGB, 643 BGB, 645 BGB, 648 BGB und 649 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 BGB und 447 BGB maßgebliche Zeitpunkt tritt.

    • Zivilrecht
    • Schuldrecht
    • Werkvertrag
    • Verbrauchervertrag
    • Digitale Produkte
    • Herstellung
    • § 650 BGB
    • Werklieferungsvertrag

(1) Wenn's um einen Vertrag geht, bei dem es darum geht, bewegliche Sachen herzustellen oder zu liefern, gelten die Regeln für den Kauf. Das heißt, § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt auch zum Zug, wenn der Mangel auf dem Material basiert, das der Besteller geliefert hat. Wenn die beweglichen Sachen, die hergestellt werden sollen, nicht vertretbar sind, gelten auch die §§ 642 BGB bis 649 BGB, aber mit der Einschränkung, dass man nicht die Abnahme nach den §§ 446 BGB und 447 BGB, sondern den Zeitpunkt nach diesen Vorschriften nimmt.

(2) Bei einem Verbrauchervertrag, wo der Unternehmer sich verpflichtet,

  • digitale Inhalte zu erstellen,
  • einen Erfolg durch eine digitale Dienstleistung zu liefern oder
  • einen physischen Datenträger herzustellen, der nur digitale Inhalte speichert,

gelten die §§ 633 BGB bis 639 BGB über Mängelrechte und § 640 BGB über die Abnahme nicht. Stattdessen kommen die Regeln aus Abschnitt 3 Titel 2a zum Einsatz. Die §§ 641 BGB, 644 BGB und 645 BGB gelten mit der Regelung, dass statt der Abnahme die Bereitstellung des digitalen Produkts (§ 327b Abs. 3 bis 5 BGB) zählt.

(3) Wenn ein Verbrauchervertrag besteht, bei dem der Unternehmer einen herzustellenden physischen Datenträger liefert, der nur digitale Inhalte speichert, gelten abweichend von den vorherigen Absätzen § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB, die §§ 434 BGB bis 442 BGB, § 475 Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 4 bis 6 BGB, und die §§ 476 BGB und 477 BGB über Mängelrechte nicht. Hier kommen wieder die Regeln aus Abschnitt 3 Titel 2a zum Einsatz.

(4) Wenn ein Verbrauchervertrag besteht, bei dem der Unternehmer eine Sache herstellt, die ein digitales Produkt enthält oder damit verbunden ist, gilt der Ausschluss aus Absatz 2 auch für die Teile des Vertrags, die die digitalen Produkte betreffen. Das gleiche gilt für Verträge, wo der Unternehmer eine herzustellende Sache liefert, die mit digitalen Produkten zusammenhängt.

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