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§ 0475 BGB

  • Weitergeleitet von „475 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 bis 7 BGB“
  • sophme
  • 10. Januar 2021 um 18:00
  • 29. September 2026 um 22:26
  • 2.078 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Anwendbare Vorschriften

    (1) Ist eine Zeit für die nach § 433 BGB zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Abs. 1 BGB nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Ware in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.

    (2) § 447 Abs. 1 BGB gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.

    (3) § 439 Abs. 6 BGB ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 442 BGB, 445 BGB und 447 Abs. 2 BGB sind nicht anzuwenden.

    (4) Bevor der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 439 BGB durchführt, hat er den Verbraucher darüber zu informieren,

    1. dass er das Wahlrecht nach § 439 Abs. 1 BGB hat und
    2. dass sich bei einer Nacherfüllung durch Nachbesserung die ursprüngliche Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels nach § 475e Abs. 5 BGB einmalig um zwölf Monate verlängert.

    (5) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 2 und 3 BGB entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen.

    (6) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind. Der Unternehmer kann dem Verbraucher für die Dauer der Nachbesserung unentgeltlich eine Ersatzware zur Verfügung stellen. Dabei kann es sich auch um eine überholte Ware handeln. Bei der Nachlieferung darf der Unternehmer eine überholte Ware liefern, wenn der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt hat.

    (7) Im Fall des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung wegen eines Mangels der Ware ist § 346 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer die Kosten der Rückgabe der Ware trägt. § 348 BGB ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des Verbrauchers über die Rücksendung der Rückgewähr der Ware gleichsteht.


    Fassung ab 23. Jul 2026

    _______________________________

    Fassung bis einschl 22. Jul 2026

    (1) Ist eine Zeit für die nach § 433 BGB zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Abs. 1 BGB nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Ware in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.

    (2) § 447 Abs. 1 BGB gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.

    (3) § 439 Abs. 6 BGB ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 442 BGB, 445 BGB und 447 Abs. 2 BGB sind nicht anzuwenden.

    (4) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 2 und 3 BGB entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen.

    (5) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind.

    (6) Im Fall des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung wegen eines Mangels der Ware ist § 346 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer die Kosten der Rückgabe der Ware trägt. § 348 BGB ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des Verbrauchers über die Rücksendung der Rückgewähr der Ware gleichsteht.

    ___________________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2021

    (1) Ist eine Zeit für die nach § 433 BGB zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Abs. 1 BGB nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Sache in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.

    (2) § 447 Abs. 1 BGB gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.

    (3) § 439 Abs. 5 BGB ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 BGB und 447 Abs. 2 BGB sind nicht anzuwenden.

    (4) Ist die eine Art der Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder kann der Unternehmer diese nach § 275 Abs. 2 BGB oder § 275 Abs. 3 BGB oder § 439 Abs. 4 Satz 1 BGB verweigern, kann er die andere Art der Nacherfüllung nicht wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten nach § 439 Abs. 4 Satz 1 BGB verweigern. Ist die andere Art der Nacherfüllung wegen der Höhe der Aufwendungen nach § 439 Abs. 2 BGB oder § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB unverhältnismäßig, kann der Unternehmer den Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschränken. Bei der Bemessung dieses Betrages sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen.

    (5) § 440 Satz 1 BGB ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen der Verkäufer die Nacherfüllung gemäß Absatz 4 Satz 2 beschränkt.

    (6) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 2 BGB und § 439 Abs. 3 BGB entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen.

    • Zivilrecht
    • Kaufrecht
    • Schuldrecht
    • Nacherfüllung
    • § 475 BGB
    • Leistungserbringung
    • Auftragsausführung
    • Verbrauchsgüterkauf
    • anwendbare Vorschriften

Anwendbare Vorschriften

(1) Wurde nicht vereinbart, wann die Leistungen aus dem Kaufvertrag erbracht werden müssen, kann der Käufer sie unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Ware spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Beide Seiten können ihre Leistungen aber auch sofort erbringen.

(2) Wird die Ware versendet, trägt grundsätzlich der Unternehmer das Risiko, wenn die Ware auf dem Transport zufällig verloren geht oder beschädigt wird. Das Risiko geht ausnahmsweise bereits beim Versand auf den Käufer über, wenn der Käufer selbst das Transportunternehmen ausgewählt und beauftragt hat und dieses ihm nicht zuvor vom Unternehmer vorgeschlagen wurde.

(3) Erhält der Verbraucher wegen eines Mangels eine neue Sache, muss er die Vorteile, die er aus der mangelhaften Sache gezogen hat, weder herausgeben noch dafür Wertersatz leisten. Bestimmte Vorschriften des allgemeinen Kaufrechts sind bei Verbraucherverträgen nicht anwendbar.

(4) Bevor der Unternehmer einen Mangel beseitigt, muss er den Verbraucher darüber informieren,

  1. dass der Verbraucher grundsätzlich zwischen der Beseitigung des Mangels und der Lieferung einer mangelfreien Sache wählen kann und
  2. dass sich bei einer Nachbesserung die ursprüngliche Verjährungsfrist für Ansprüche wegen des Mangels einmalig um zwölf Monate verlängert.

(5) Entstehen dem Verbraucher bei der Nacherfüllung Kosten, die der Unternehmer tragen muss, kann der Verbraucher dafür bereits im Voraus einen angemessenen Geldbetrag verlangen.

(6) Der Unternehmer muss die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Zeit durchführen, nachdem der Verbraucher ihn über den Mangel informiert hat. Dabei dürfen dem Verbraucher keine erheblichen Unannehmlichkeiten entstehen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Art der Ware und der Zweck, für den der Verbraucher sie benötigt. Während einer Reparatur kann der Unternehmer dem Verbraucher kostenlos eine Ersatzware zur Verfügung stellen. Diese darf auch gebraucht und überholt sein. Bei einer Ersatzlieferung darf eine überholte Ware dagegen nur geliefert werden, wenn der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt.

(7) Tritt der Verbraucher wegen eines Mangels vom Vertrag zurück oder verlangt er Schadensersatz statt der gesamten Leistung, trägt der Unternehmer die Kosten für die Rückgabe der Ware. Als Rückgabe genügt es, wenn der Verbraucher nachweist, dass er die Ware zurückgeschickt hat.

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