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§ 1314 BGB

  • Weitergeleitet von „1314 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 6. Dezember 2020 um 22:49
  • 29. November 2025 um 16:42
  • 1.625 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Aufhebungsgründe

    (1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie

    1. entgegen § 1303 Satz 1 BGB mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder
    2. entgegen den §§ 1304 BGB, 1306 BGB, 1307 BGB, 1311 BGB geschlossen worden ist.

    (2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn

    1. ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;
    2. ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;
    3. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;
    4. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;
    5. beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 BGB begründen wollen.
    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • Ehe
    • Aufhebung
    • Eheaufhebung
    • § 1314 BGB
    • Aufhebungsgründe

Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn:

  1. Sie gegen § 1303 Satz 1 BGB mit einem Minderjährigen geschlossen wurde, der zum Zeitpunkt der Trauung schon 16 Jahre alt war, oder
  2. Sie gegen die §§ 1304, 1306, 1307, 1311 BGB geschlossen wurde.

Außerdem kann eine Ehe auch dann aufgehoben werden, wenn:

  1. Ein Ehepartner bei der Trauung bewusstlos war oder nicht richtig klar im Kopf war.
  2. Ein Ehepartner nicht wusste, dass es sich um eine Hochzeit handelt.
  3. Ein Ehepartner durch arglistige Täuschung dazu gebracht wurde, die Ehe einzugehen – das gilt nicht, wenn es um Geld oder Vermögensverhältnisse geht oder wenn jemand anderes das ohne Wissen des anderen Ehepartners gemacht hat.
  4. Ein Ehepartner unter Drohung zur Heirat gezwungen wurde.
  5. Beide Ehepartner bei der Trauung sich einig waren, dass sie keine Verpflichtungen laut § 1353 Abs. 1 BGB eingehen wollen.
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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
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  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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