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§ 1361b BGB

  • Weitergeleitet von „1361b BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 6. Dezember 2020 um 21:37
  • 26. November 2023 um 21:07
  • 544 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Ehewohnung bei Getrenntleben

    (1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

    (2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.

    (3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

    (4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 BGB ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.

    Fassung ab 01. Jul 2021

    __________________________________

    Fassung bis einschl 30. Jun 2021

    (1) ...

    (2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.

    (3) - (4) ...

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • Ehe
    • Ehewohnung
    • Wirkung der Ehe
    • § 1361b BGB
    • Getrenntleben

(1) Wenn die Ehegatten getrennt leben oder einer von ihnen das will, kann der andere verlangen, dass er die Ehewohnung oder einen Teil davon für sich alleine nutzen kann. Das geht natürlich nur, wenn das auch für den anderen Ehegatten fair ist, um keine ungerechte Situation zu schaffen. Das kann auch der Fall sein, wenn es um das Wohl von Kindern geht, die im Haushalt leben. Wenn einer der Ehegatten allein oder mit jemand anderem das Eigentum an dem Grundstück hat, wo die Wohnung ist, sollte das besonders beachtet werden. Das gilt auch für Wohnungseigentum und ähnliche Rechte.

(2) Wenn der Ehegatte, gegen den der Antrag geht, den anderen Ehegatten absichtlich und illegal körperlich oder gesundheitlich verletzt hat oder mit solchen Verletzungen gedroht hat, wird normalerweise die gesamte Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen. Der Anspruch auf die Wohnung entfällt nur, wenn man sicher sein kann, dass es keine weiteren Verletzungen oder Drohungen gibt, es sei denn, die Schwere der Tat macht ein weiteres Zusammenleben unzumutbar.

(3) Wenn einem Ehegatten die Wohnung ganz oder teilweise überlassen wurde, muss der andere alles unterlassen, was die Nutzung dieses Rechts erschwert oder verhindert. Er kann auch eine angemessene Vergütung für die Nutzung verlangen.

(4) Wenn nach der Trennung der Ehegatte nach § 1567 Abs. 1 BGB aus der Wohnung ausgezogen ist und innerhalb von sechs Monaten nach dem Auszug nicht klar macht, dass er zurück will, wird automatisch angenommen, dass er dem anderen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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