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§ 1567 BGB

  • Weitergeleitet von „1567 Abs. 1 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 2. Dezember 2020 um 17:25
  • 29. November 2025 um 16:44
  • 668 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Getrenntleben

    (1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

    (2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 BGB bestimmten Fristen nicht.

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • Ehescheidung
    • Getrenntleben
    • Scheidungsgründe
    • § 1567 BGB

(1) Ehepaare leben getrennt, wenn sie nicht mehr zusammen unter einem Dach wohnen und einer von ihnen deutlich kein Interesse daran hat, die Ehe wieder aufleben zu lassen. Das ist auch der Fall, wenn sie zwar in der gleichen Wohnung sind, aber jeder sein eigenes Ding macht.

(2) Wenn sie mal für kurze Zeit wieder zusammenkommen, um sich vielleicht zu versöhnen, hat das keinen Einfluss auf die Fristen, die im § 1566 BGB festgelegt sind.

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Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
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  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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