Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit eines Ehegatten, die während der Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder zum Sondergut gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entsteht. Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört, das ein Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten selbständig betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des Sonderguts gehört, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen.
Also, das Gesamtgut haftet nicht für die Schulden eines Ehepartners, die während der Gütergemeinschaft durch irgendwas, was zum Vorbehalts- oder Sondergut gehört, entstehen. Aber es gibt Ausnahmen: Wenn das Recht oder die Sache zu einem Geschäft gehört, das ein Ehepartner mit Zustimmung des anderen alleine macht, dann haftet das Gesamtgut. Auch wenn die Schulden zum Sondergut gehören und normalerweise aus den Einnahmen bezahlt werden.
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EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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