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§ 1568a BGB

  • Weitergeleitet von „1568a BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 2. Dezember 2020 um 17:23
  • 20. Juni 2023 um 13:31
  • 1.410 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Ehewohnung

    (1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

    (2) Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Ehewohnung befindet, oder steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten ein Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zu, so kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht.

    (3) Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt

    1. zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter oder
    2. mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren

    an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort. § 563 Abs. 4 BGB gilt entsprechend.

    (4) Ein Ehegatte kann die Begründung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung, die die Ehegatten auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses innehaben, das zwischen einem von ihnen und einem Dritten besteht, nur verlangen, wenn der Dritte einverstanden oder dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden.

    (5) Besteht kein Mietverhältnis über die Ehewohnung, so kann sowohl der Ehegatte, der Anspruch auf deren Überlassung hat, als auch die zur Vermietung berechtigte Person die Begründung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen verlangen. Unter den Voraussetzungen des § 575 Abs. 1 BGB oder wenn die Begründung eines unbefristeten Mietverhältnisses unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters unbillig ist, kann der Vermieter eine angemessene Befristung des Mietverhältnisses verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Miete nicht zustande, kann der Vermieter eine angemessene Miete, im Zweifel die ortsübliche Vergleichsmiete, verlangen.

    (6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 erlischt der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • Ehescheidung
    • unbillig
    • Ehewohnung
    • Überlassung
    • § 1568a BGB

(1) Wenn ein Ehepartner sich scheiden lassen möchte, kann er verlangen, dass der andere ihm die gemeinsame Wohnung überlässt. Das gilt besonders, wenn er mehr auf die Wohnung angewiesen ist, zum Beispiel wegen der Kids oder weil seine Lebenssituation es erfordert, als der andere Partner. Es kann auch sein, dass es aus anderen Gründen fair wäre, ihm die Wohnung zu überlassen.

(2) Falls einer der Partner allein oder zusammen mit jemand anderem Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem die Wohnung steht, oder wenn er ein Nutzungsrecht oder ähnliches hat, kann der andere Partner die Wohnung nur dann fordern, wenn es dringend nötig ist, um eine unfaire Situation zu vermeiden. Das gilt auch für Wohnungseigentum und Dauerwohnrechte.

(3) Der Partner, der die Wohnung bekommt, tritt ein in den Mietvertrag:

  1. Wenn er die Mitteilung vom anderen Partner über die Überlassung an den Vermieter erhält, oder
  2. mit der Entscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren.

Er übernimmt dann den Mietvertrag oder setzt einen gemeinsamen Mietvertrag allein fort. Die entsprechenden Regelungen aus dem Gesetz gelten hier ebenfalls.

(4) Wenn es um eine Wohnung geht, die durch einen Job oder Dienstvertrag von einem der Partner genutzt wird, kann der andere Partner nur dann einen Mietvertrag verlangen, wenn der Dritte, mit dem der Job zusammenhängt, zustimmt oder es nötig ist, um eine harte Situation zu vermeiden.

(5) Wenn es keinen Mietvertrag für die Wohnung gibt, können sowohl der Partner, der die Wohnung haben möchte, als auch die berechtigte Person einen Mietvertrag zu üblichen Konditionen verlangen. Wenn die Umstände es erfordern oder es für den Vermieter unfair wäre, kann dieser eine angemessene Befristung des Mietverhältnisses verlangen. Falls sie sich nicht über die Miete einig werden, kann der Vermieter eine angemessene Miete fordern, in der Regel die ortsübliche Vergleichsmiete.

(6) In den Fällen 3 und 5 verfällt der Anspruch auf den Mietvertrag oder die Begründung eines neuen Mietverhältnisses ein Jahr nach der endgültigen Entscheidung in der Scheidung, es sei denn, er wurde vorher rechtlich geltend gemacht.

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