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§ 1598a BGB

  • juristi.Redaktion
  • 1. Dezember 2020 um 22:22
  • 1. April 2023 um 20:55
  • 724 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung

    (1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können

    1. der Vater jeweils von Mutter und Kind,
    2. die Mutter jeweils von Vater und Kind und
    3. das Kind jeweils von beiden Elternteilen

    verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden.

    (2) Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.

    (3) Das Gericht setzt das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde, die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten für das Kind unzumutbar wäre.

    (4) Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt und eine genetische Probe abgegeben hat, kann von dem Klärungsberechtigten, der eine Abstammungsuntersuchung hat durchführen lassen, Einsicht in das Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift verlangen. Über Streitigkeiten aus dem Anspruch nach Satz 1 entscheidet das Familiengericht.

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • Abstammung
    • § 1598a BGB
    • Einwilligungsanspruch
    • genetische Untersuchung
    • leibliche Abstammung

(1) Wenn es darum geht, die leibliche Abstammung des Kindes zu klären, können:

  1. der Vater von der Mutter und dem Kind,
  2. die Mutter vom Vater und dem Kind und
  3. das Kind von beiden Elternteilen

fordern, dass die in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und dass eine geeignete Probe für die Untersuchung genommen wird. Die Probe muss nach den anerkannten wissenschaftlichen Standards entnommen werden.

(2) Wenn jemand, der ein Recht auf Klärung hat, einen Antrag stellt, kann das Familiengericht die fehlende Einwilligung ersetzen und anordnen, dass eine Probe entnommen werden darf.

(3) Das Gericht stoppt das Verfahren, wenn die Klärung der leiblichen Abstammung das Wohl des minderjährigen Kindes erheblich beeinträchtigen würde und es für das Kind unzumutbar wäre, auch wenn die Belange des Klärungsberechtigten berücksichtigt werden.

(4) Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt und eine Probe abgegeben hat, kann vom Klärungsberechtigten, der die Untersuchung hat machen lassen, Einsicht in das Gutachten verlangen oder eine Kopie davon bekommen. Bei Streitigkeiten über diesen Anspruch entscheidet das Familiengericht.

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