(1) § 1592 Nr. 1 und 2 BGB und § 1593 BGB gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.
(2) § 1592 Nr. 1 BGB und § 1593 BGB gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 BGB ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 BGB und 1596 BGB notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4 BGB, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Abs. 3 und 4 BGB, § 1597 Abs. 1 und 2 BGB und § 1598 Abs. 1 BGB entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.