(1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Abs. 2 bis 4 BGB und der §§ 1595 BGB bis 1597 BGB nicht genügen. Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Abs. 3 BGB und im Fall des § 1597a Abs. 4 BGB in Verbindung mit Absatz 3 unwirksam.
(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.