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§ 1612a BGB

  • juristi.Redaktion
  • 1. Dezember 2020 um 21:41
  • 29. Mai 2026 um 09:30
  • 666 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung

    (1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes

    1. für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,
    2. für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und
    3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent

    des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums des minderjährigen Kindes.

    (2) Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.

    (3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

    (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.

    (5) (weggefallen)

    Dateien

    Mindestunterhalt 2026.pdf 24,59 kB – 62 Downloads Mindestunterhalt 2025.pdf 19,7 kB – 54 Downloads Mindestunterhalt 2024.pdf 19,64 kB – 35 Downloads Mindestunterhalt 2023.pdf 19,62 kB – 36 Downloads
    • Zivilrecht
    • Kinder
    • Minderjährige
    • Familienrecht
    • § 1612a BGB
    • Mindestunterhalt

(1) Wenn ein Kind noch nicht volljährig ist, kann es von dem Elternteil, bei dem es nicht wohnt, Unterhalt verlangen. Dieser Unterhalt wird als Prozentsatz vom Mindestunterhalt berechnet, der sich nach dem Existenzminimum des Kindes richtet. Der Mindestunterhalt hängt vom Alter des Kindes ab:

  1. Bis zum sechsten Geburtstag (erste Altersstufe) gibt's 87 Prozent,
  2. Vom siebten bis zum zwölften Geburtstag (zweite Altersstufe) sind es 100 Prozent,
  3. Ab dem 13. Geburtstag (dritte Altersstufe) gibt’s 117 Prozent.

(2) Die Prozentsätze werden nur auf eine Dezimalstelle gerundet, alles andere wird ignoriert. Der berechnete Unterhalt wird auf volle Euro aufgerundet.

(3) Der Unterhalt für die nächste Altersstufe gilt ab dem Monat, in dem das Kind das entsprechende Alter erreicht.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz legt den Mindestunterhalt zum ersten Mal am 1. Januar 2016 und danach alle zwei Jahre per Verordnung fest, ohne dass der Bundesrat zustimmen muss.

(5) (wurde gestrichen)

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