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§ 1612 BGB

  • juristi.Redaktion
  • 1. Dezember 2020 um 21:43
  • 18. Juni 2023 um 16:18
  • 504 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Art der Unterhaltsgewährung

    (1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.

    (2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.

    (3) Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • Unterhaltspflicht
    • § 1612 BGB
    • Art
    • Unterhaltsgewährung

(1) Der Unterhalt wird in Form von Geld gezahlt. Wenn es gute Gründe gibt, kann die Person, die zahlen muss, auch verlangen, dass der Unterhalt anders geregelt wird.

(2) Wenn Eltern ihrem unverheirateten Kind Unterhalt zahlen müssen, können sie vorher festlegen, wie und für wie lange das Geld gezahlt wird, solange sie dabei auf die Bedürfnisse des Kindes achten. Wenn das Kind noch minderjährig ist, kann ein Elternteil, der nicht das Sorgerecht hat, nur für die Zeit entscheiden, in der das Kind bei ihm lebt.

(3) Die Geldzahlung muss jeden Monat im Voraus erfolgen. Selbst wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt, muss der volle Monatsbetrag gezahlt werden.

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