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§ 1612b BGB

  • juristi.Redaktion
  • 1. Dezember 2020 um 21:39
  • 18. Juni 2023 um 16:13
  • 888 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld

    (1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

    1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB);
    2. in allen anderen Fällen in voller Höhe.

    In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

    (2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • Kindergeld
    • Deckung
    • Barbedarf
    • Unterhaltspflicht
    • § 1612b BGB

(1) Das Kindergeld, das für dein Kind bestimmt ist, sollte dazu verwendet werden, seine Ausgaben zu decken:

  1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil sich um das Kind kümmert und damit seinen Unterhaltspflichten nachkommt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB);
  2. in allen anderen Fällen ganz.

Das heißt, es reduziert die Ausgaben, die das Kind hat.

(2) Wenn das Kindergeld wegen eines zusätzlichen, nicht gemeinsamen Kindes höher ist, zählt der zusätzliche Betrag nicht zum Bedarf dazu.

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Kurz informiert - News 07.09. - 13.09.2026

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
  • Einkommensteuerreform 2027 beschlossen: Die Bundesregierung hat den Entwurf für eine umfassende Einkommensteuerreform beschlossen. Unter anderem sollen Grund- und Kinderfreibetrag sowie Kindergeld und Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigen. Die ersten Entlastungen sind für 2027 vorgesehen und sollen ab 2028 ihre volle Wirkung entfalten. Mehr erfahren ...
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  • Das ändert sich im September 2026: Im September treten mehrere Neuregelungen in Kraft. Seit dem 1. September dürfen Lohnsteuerhilfevereine ihre Mitglieder umfassender beraten. Ab dem 27. September gelten außerdem strengere Vorgaben für Umweltwerbung: Begriffe wie „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“ dürfen nicht mehr ohne entsprechende Belege verwendet werden. Neue EU-weite Labels sollen Verbraucher zusätzlich über Gewährleistung und Haltbarkeitsgarantien informieren. Mehr erfahren ...
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