Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
BGB
  • Alles
  • BGB
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Zivilrecht
  4. Gesetze
  5. BGB

§ 1629 BGB

  • Weitergeleitet von „1629 Abs. 1 Satz 4 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 30. November 2020 um 23:37
  • 30. März 2025 um 14:40
  • 1.111 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Vertretung des Kindes

    (1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 BGB übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

    (2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 BGB ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

    (2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 BGB nicht vertreten.

    (3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

    1. die Eltern getrennt leben oder
    2. eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 FamFG (des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) zwischen ihnen anhängig ist.

    Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

    Fassung ab 01. Jan 2023

    __________________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2022

    (1) ...

    (2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1795 BGB ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1796 BGB die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

    (2a) - (3) ...

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • Kind
    • Vertretung
    • elterliche Sorge
    • § 1629 BGB
    • Kindesvertretung

(1) Die elterliche Sorge bedeutet, dass die Eltern gemeinsam für ihr Kind entscheiden. Wenn es darum geht, dem Kind etwas mitzuteilen, reicht es, wenn ein Elternteil das macht. Wenn ein Elternteil die elterliche Sorge alleine hat oder ihm die Entscheidung nach § 1628 BGB überlassen wurde, kann er das Kind alleine vertreten. In dringenden Fällen darf jeder Elternteil alles Notwendige für das Wohl des Kindes tun, muss aber den anderen Elternteil sofort informieren.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind nicht vertreten, wenn laut § 1824 BGB ein Betreuer nicht mit einbezogen werden darf. Wenn beide Eltern die elterliche Sorge gemeinsam haben, kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil durchsetzen. Das Familiengericht kann den Eltern die Vertretung nach § 1789 Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB entziehen, aber das gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens nach § 1598a Abs. 2 BGB können der Vater und die Mutter das Kind nicht vertreten.

(3) Wenn die Eltern des Kindes verheiratet sind oder in einer Lebenspartnerschaft leben, kann ein Elternteil die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur in eigenem Namen durchsetzen, solange:

  1. die Eltern getrennt leben oder
  2. es eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache nach § 269 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 FamFG (Gesetz über Verfahren in Familiensachen) gibt.

Ein Gerichtsbeschluss, den ein Elternteil erwirkt hat, sowie ein gerichtlicher Vergleich, den die Eltern geschlossen haben, gelten auch für das Kind.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 1628 BGB
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff § 1629a BGB
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S